§ 43 Vollziehung
In Kraft seit 08. Juli 2022
Up-to-date
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich der § 8, § 25, § 26 sowie § 39 Abs. 10 der Bundesminister für Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
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