JudikaturOGH

2Ob28/23s – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. März 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Wolf Heistinger, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch MMag. Michaela Tschiderer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, über den Antrag der beklagten Partei auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs wird abgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Oberste Gerichtshof hat in dieser Scheidungssache die außerordentliche Revision des Beklagten mit Beschluss vom 21. 2. 2023 gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

[2] Nach Zustellung dieses Beschlusses beantragte der Beklagte die Einsicht in den Akt des Obersten Gerichtshofs. Er begründet diesen Antrag zusammengefasst mit dem Vorwurf einer Fehlentscheidung, die den wahren Sachverhalt ignoriere.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Antrag ist nicht berechtigt.

[4] Nach § 5 Abs 1 OGHG entscheidet die Senatsvorsitzende über das Recht auf Akteneinsicht alleine.

[5] Gemäß § 219 Abs 1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichts und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

[6] Nach § 20 OGHG darf in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft erteilt werden, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingelangt und abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist. Der Name des Berichterstatters darf den Parteien nicht bekanntgegeben werden. Ausgenommen von der Einsicht sind Beratungsprotokolle und sämtliche damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senats betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern (RS0071142 [T 3 ]). In der Regel sieht die Rechtsprechung verfahrensrechtliche Interessen der Parteien durch die Übermittlung einer Ausfertigung der Rechtsmittelentscheidung als ausreichend gewahrt an, weil Rechtsmittelakte neben den von der Einsicht gemäß § 219 Abs 1 ZPO ohnehin ausgenommenen Aktenbestandteilen nur die „Entscheidung“ enthalten, deren Ausfertigung den Parteien ohnehin zugestellt wird (6 Ob 153/15s mwN). Die Begründung des Antrags auf Gewährung der Akteneinsicht bietet keinen Anlass, diesen Regelfall anders zu beurteilen.

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