BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnung§ 75

§ 75

(1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will.

(2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglich aufgenommenen Protokolle, und wenn der Widerruf eine dem Notare übergebene schriftliche letztwillige Anordnung betrifft, auf dieser selbst und nicht blos auf dem Umschlage anzumerken.

(3) Die gleiche Anmerkung hat der Notar dann vorzunehmen, wenn er über den Widerruf einen Notariatsact aufnimmt, oder wenn eine letztwillige Anordnung widerrufen wird, über welche er einen Notariatsact aufgenommen hat.

(4) Gleiches gilt, wenn dem Notar eine beglaubigte Abschrift eines in Form der §§ 70 bis 73 oder eines Notariatsakts errichteten Widerrufs übermittelt wird.

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