Aufwandsentschädigungen für einen im Dienst erwachsenden Mehraufwand werden von der Dienstbehörde nach gleichen Gesichtspunkten allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zuerkannt.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 § 60
…158) bzw. der früheren Ehegatten (§ 159). (8) Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche sind Reisegebühren (§ 99), der Fahrtkostenzuschuss (§ 130f), Aufwandsentschädigungen (§ 75), Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen (§ 76), Entschädigungen für den aus dienstlichen Gründen nicht angetretenen persönlichen Feiertag (§ 46 Abs. 6), Jubiläumsbelohnungen…
§ 62 § 62
…auszubezahlen, und zwar: 1. Überstundenentschädigungen und Sonn- und Feiertagsvergütungen sind längstens binnen zwei Monaten nach dem Entstehen des Anspruchs auszuzahlen. 2. Aufwandsentschädigungen nach § 75 sind nach Anordnung der sie verursachenden Tätigkeit monatlich im Nachhinein auszubezahlen. (6) Der Berechnung von Tagesdienstbezügen sind alle Monate mit 30 Tagen und alle einzelnen…