(1) Ueber die Amtshandlung ist ein Protokoll mit Beobachtung der Bestimmungen des §. 68 aufzunehmen.
(2) Kann die Partei auch nicht das Handzeichen beisetzen, so ist das entgegenstehende Hinderniß ausdrücklich anzuführen und von den Actszeugen zu bestätigen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 20 Z 3, BGBl. I Nr. 62/2026)
§ 70 NO · NO · Notariatsordnung
§ 70 II. Abschnitt.
…Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.…
§ 75
…1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer notariellen letztwilligen Anordnung widerrufen will. (2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung…
§ 111
…Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. …
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