(1) Bei Aufnahme mündlicher letztwilliger Anordnungen hat der Notar, wenn der letztwillig Verfügende dunkle oder zweideutige Bestimmungen aufnehmen will, welche leicht Anlaß zu einem Rechtsstreite geben könnten, oder welche die von dem letztwillig Verfügenden beabsichtigte Wirkung zu äußern nicht geeignet wären, denselben in angemessener Weise zu belehren.
(2) Besteht der letztwillig Verfügende dessenungeachtet auf diesen Bestimmungen, so hat der Notar zwar die letztwillige Anordnung aufzunehmen, jedoch die von ihm gemachte Vorstellung darin ausdrücklich anzuführen.
§ 75 NO · NO · Notariatsordnung
§ 75
(1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer notariellen letztwilligen Anordnung widerrufen will. (2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglic…
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