Ist der letztwillig Verfügende blind, gehörlos, hochgradig hörbehindert oder sprachbehindert, so müssen auch in diesem Falle die in den §§. 59-61 gegebenen Vorschriften, und wenn wegen der Sprachunkenntniß desselben einer der in den §§. 62-64 bezeichneten Fälle eintritt, auch die dort gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
§ 70 NO · NO · Notariatsordnung
§ 70 II. Abschnitt.
…Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 587 bis 589 und 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.…
§ 75
(1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer notariellen letztwilligen Anordnung widerrufen will. (2) Ist die widerrufene letztwillige Anordnung vor dem Notare errichtet worden, so ist der Widerruf auf dem ursprünglic…
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