(1) Jeder Notar und jeder Notariatssubstitut ist verpflichtet, vor Aufnahme seiner Berufstätigkeit der Notariatskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Notariatskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Notar (Notariatssubstitut) seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch die Notariatskammer nicht nach, so ist über ihn die Suspension vom Amt zu verhängen (§ 180).
(3) Die Mindestversicherungssumme hat 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Notar-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Notar auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(5) Die Versicherer sind verpflichtet, der Notariatskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, sowie jeden Versicherungsfall, der eine Befriedigung von Schadenersatzforderungen durch den Versicherer ausgelöst hat, zu melden und auf Verlangen der Notariatskammer darüber Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
Art. 5
…Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmungen) 2. Art. I Z 6 (§ 30 NO) ist auf Notare anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1999 ernannt werden. Notare, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits ernannt sind, haben bis zum 31. Dezember…
§ 14
…Amtssiegels, 2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und 3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30). (2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische…
§ 140a
…Notariats und auf Änderungen in den Tarifen, ferner die Erstellung von Gutachten über Verminderung oder Vermehrung von Notarstellen und über die Verlegung von Amtssitzen der Notare; 2. die Besorgung der wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Festsetzung der Beiträge der Notariatskammern zur Deckung ihres Aufwands (§ 141h Abs. 2); 3. die…
§ 122
…1) Ein Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von dem er bestellt worden ist, und seine…