(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung).
(2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) sind vor Mehrleistungen in der Nachtzeit auszugleichen. Mehrleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Mehrleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen werden konnten (Abs. 2), gelten mit Ablauf des Kalendermonats insoweit als Überstunden, als die im jeweiligen Kalendermonat zu erbringende Normalleistung (§ 33 Abs. 1) überschritten wurde.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 30 § 30
(1) Die Bediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrleistung). (2) An Werktagen erbrachte Mehrleistungen sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrleistungen außerhalb de…
§ 76 § 76
…1) Für Überstunden (§ 30) gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit 1. die sie verursachenden Mehrleistungen von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von ihnen hiezu ermächtigten Bediensteten unter Berufung…
§ 25 § 25
…die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Bedienstete über das Beschäftigungsausmaß verwendet, gilt der erste Satz sinngemäß. Das Entstehen von Überstunden ist nach § 30 Abs. 3 zu beurteilen. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden. (3) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume…