§ 122 § 122
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Den Bediensteten werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung des Übersiedlungsgutes ersetzt.
(2) Zu den Frachtkosten gehören auch die Kosten
1. der üblichen Verpackung,
2. der Be- und Entladung und
3. einer angemessenen Versicherung.
(3) Die Bediensteten haben bei sonstiger Anspruchsminderung den Transportauftrag nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erteilen und die Kosten durch eine saldierte Rechnung nachzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden