Art. 5
Art. 5 — NO
Art. 5 — NO
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
Inkrafttretungsdatum
01. März 1919
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40015644
Zuletzt nach Updates gesucht am
Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.
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