BundesrechtBundesgesetzeNotariatsordnungArt. 5

Art. 5

Diejenigen, welche bei Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes die Rechtsanwaltschaft bereits angetreten, sowie Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits die Notariatsprüfung abgelegt haben, können auch nach Eintritt der Wirksamkeit dieses Gesetzes zu Notaren ernannt werden. Ebenso können Notariatsprakticanten, welche in diesem Zeitpuncte bereits zur Ablegung der Notariatsprüfung zugelassen werden dürfen, auch nach Beginn der Wirksamkeit dieser Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden, soferne sie innerhalb dreier Jahre, vom Beginne der Wirksamkeit dieses Gesetzes, die Notariatsprüfung ablegen.

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