§ 14
§ 14 — NO
§ 14 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 §§ 5 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40114711
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Nach Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
3. der Nachweis des Abschlusses der Haftpflichtversicherung (§ 30).
(2) Unverzüglich nach der Angelobung hat der Notar die Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der Notariatskammer zu beheben. Die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars sind im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen.
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