(1) Jeder Handelsteilnehmer hat im Rahmen der Registrierung bei der zuständigen Behörde einen Überwachungsplan vorzulegen, der die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 in der Fassung (EU) 2023/2122, ABl. Nr. L 39 vom 18.10.2023 S. 1, oder einer Änderung dieser Verordnung im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
(2) Die zuständige Behörde hat den Plan zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Der Handelsteilnehmer hat auf Aufforderung der zuständigen Behörde weitere Informationen vorzulegen oder Anpassungen des Überwachungsplans auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 vorzunehmen.
(3) Die zuständige Behörde hat jeden Überwachungsplan, der den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 entspricht, im Einklang mit den Vorgaben des § 4 mit Bescheid zu genehmigen. Sollte ein Plan nicht den Vorgaben entsprechen, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(4) Jeder Handelsteilnehmer hat den Überwachungsplan nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 2018/2066 regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern. Jede beabsichtigte Änderung des Überwachungsplans ist der zuständigen Behörde unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu melden. Die zuständige Behörde hat jede Änderung zu prüfen und kann sich bei der Prüfung des Umweltbundesamts bedienen. Die zuständige Behörde hat wesentliche Änderungen durch einen Bescheid im Einklang mit § 5 zu genehmigen. Entspricht die Meldung nicht den Vorgaben, kann eine Genehmigung unter Auflagen erteilt werden.
(5) Übermittelt ein Handelsteilnehmer einen vollständigen Überwachungsplan gemäß § 37 EZG 2011, kann dieser von der zuständigen Behörde als Überwachungsplan gemäß Abs. 1 anerkannt werden.
(6) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie durch Verordnung nähere Vorschriften in Bezug auf den Überwachungsplan erlassen.
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 20 Registrierung
…Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 4 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Dem Antrag ist ein Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 beizulegen, der die Anforderungen von Art. 75b MRR erfüllt. (2) Die zuständige Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs…
§ 27 Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
…wurden. (2) Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG …
§ 23 Vorauszahlungen in der Überführungsphase
… 23. (1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß § 18 NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen…
NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 15 Vorabberücksichtigung
…4. Abschnitt EU-ETS-Befreiung in der Überführungsphase Vorabberücksichtigung § 15. (1) Im Rahmen der Erstellung des Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 ist von den Handelsteilnehmern nach den Vorgaben von Art. 75v in Verbindung mit Art. 75l MRR die Doppelbepreisung gemäß § 20…
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