BundesrechtVerordnungenNEHG-Durchführungsverordnung7. Abschnitt Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase§ 27

§ 27Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer

In Kraft seit 31. Dezember 2025
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