NEHG-DV
Gliederung
7. Abschnitt Befreiungsmaßnahmenteilnehmer und Befreiungen nach den Energieabgaben in der Überführungsphase
§ 27 Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
(1) Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden.
(2) Sofern Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 nicht bereits durch die Systematik des Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, sind die Befreiungen durch den Handelsteilnehmer für das Jahr der Inverkehrbringung im Zuge der Erstellung des Treibhausgasemissionsberichts nach § 6 NEHG 2022 in der Überleitungsrechnung gemäß § 21 Abs. 3 zu berücksichtigen.
(3) Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 und § 23 NEHG 2022 sind in der Überführungsphase die dazu in den Energieabgaben vorgesehenen Verfahren anzuwenden, sofern die Befreiungen nicht durch den Überwachungsplan berücksichtigt werden können. Für die Befreiungen nach § 22 Abs. 1 Z 13 bis 18 NEHG 2022 sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2022, anzuwenden. Für die Inanspruchnahme der Befreiungen gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 NEHG 2022 ist das Verfahren der Luftfahrtbegünstigungsverordnung anzuwenden.
(4) Die Menge der befreiten Treibhausgasemissionen bemisst sich mit jenem Emissionsfaktor, der für die befreiten Energieträger vom Handelsteilnehmer im Überwachungsplan gemäß § 7 NEHG 2022 angewendet wurde.
§ 27 NEHG-DV · NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 27 Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer
…Inanspruchnahme der Befreiungen durch Handelsteilnehmer § 27. (1) Die Bestimmung ist für jene Energieträger anwendbar, die während der Überführungsphase des NEHG 2022 an einen Befreiungsmaßnahmenteilnehmer geliefert oder durch diesen verbraucht wurden…
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