(1) Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen gemäß § 18 NEHG 2022 auf Basis des genehmigten Überwachungsplans gemäß § 7 NEHG 2022 zu leisten. Sofern der zuständigen Behörde Informationen vorliegen, die zu einer abweichenden Höhe der Vorauszahlungen führen, können diese amtswegig berücksichtigt werden. Dazu zählen insbesondere Befreiungen nach dem 7. Abschnitt des NEHG 2022, die vom jeweiligen Handelsteilnehmer im Treibhausgasemissionsbericht des Vorjahres berücksichtigt wurden, allerdings nicht im Überwachungsplans nach § 7 NEHG 2022 ausgewiesen sind.
(2) Liegt ein begründeter Antrag des Handelsteilnehmers vor, kann die Höhe der Vorauszahlungen gemäß § 201 BAO angepasst werden. Ein begründeter Antrag liegt insbesondere vor, wenn vom Handelsteilnehmer Abweichungen im Anwendungsbereich zwischen dem EU ETS II und dem NEHG 2022, welche nicht im Überwachungsplan nach § 7 NEHG 2022 berücksichtigt wurden, vorgebracht werden.
(3) Der Handelsteilnehmer hat das Konto spätestens bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe der Zahllast der Vorauszahlung durch die zuständige Behörde auszugleichen.
(4) Ergibt sich aus der Ermittlung der Treibhausgasemissionen ein Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen, ist keine Zahllast zu generieren, sofern auch bei Berücksichtigung der Treibhausgasemissionen aus vorangegangenen Kalendervierteljahren desselben Kalenderjahres der Wert unter einer Tonne Treibhausgasemissionen bleibt.
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