(1) Zur Vermeidung von Doppelbelastungen sind Handelsteilnehmer in Bezug auf Energieträger, die zu Heizzwecken verwendet und an Unternehmen geliefert werden, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, von der Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten gemäß §§ 11, 14 und 15 befreit. Die Befreiung gilt für jene Treibhausgasemissionen, für die sowohl eine Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten als auch zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht. Abweichend davon sind von der Befreiung auch jene Treibhausgasemissionen aus Energieträgern, die zu Heizzwecken verwendet werden, erfasst, für die gemäß Art. 12 Abs. 3a und 3b der Richtlinie 2003/87/EG keine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten nach EZG 2011 besteht.
(2) Die Umweltbundesamt GmbH und die Bezirksverwaltungsbehörden haben der zuständigen Behörde jene Daten, die für den Vollzug der Befreiung gemäß Abs. 1 notwendig sind, in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die technische Ausgestaltung und die organisatorische Durchführung des Verfahrens zur Erlangung der Befreiung sowie die notwendigen Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung näher zu regeln. Es ist dabei sicherzustellen, dass
– eine unberechtigte Inanspruchnahme der Befreiung nicht möglich ist,
– eine Doppelbelastung vorab verhindert wird und
– sofern die Doppelbelastung nicht oder nicht zur Gänze vorab verhindert werden kann, die Möglichkeit für eine nachträgliche Korrektur geschaffen wird.
Eine Doppelbelastung liegt vor, sofern die Belastung, die durch die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten entsteht, von den Unternehmen, deren Anlagen dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, nicht weiterverrechnet wird.
NEHG-EU-ETS BV · NEHG-EU-ETS Befreiungsverordnung
§ 5
…Die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 erstreckt sich auf die Treibhausgasemissionen von Energieträgern, die in EU-ETS-Anlagen verwendet werden und eine Verpflichtung zur Abgabe von Emissionszertifikaten im Sinne von §…
§ 4
… I gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 NEHG 2022 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das…
§ 3 Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung
…Datenübermittlung für den Vollzug der Befreiung § 3. Die zuständige Behörde kann sich gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 und ergänzend zu § 8 Abs. 6 NEHG-DV zur Überprüfung der zweckgemäßen Verwendung der Energieträger und zum Vollzug der Befreiung zusätzlich notwendiger…
§ 6 Ausschluss von der Befreiung
…1122 nicht negativ ist. Wird die Menge an geprüften Treibhausgasemissionen nach EU ETS I nachträglich angepasst, ist die befreite Menge an Treibhausgasemissionen gemäß § 20 NEHG 2022 im selben Ausmaß anzupassen. Das Umweltbundesamt hat die Sperrsetzung und Aufhebung der Sperrsetzung eines Kontos, den negativen Erfüllungsstatuswert und dessen Ausgleich sowie eine nachträgliche Anpassung…
NEHG-DV · NEHG-Durchführungsverordnung
§ 8 Datenübermittlung
…dieser vorhanden ist, des Buchungsbetrages und des betroffenen Zeitraums. (4) Folgende Daten des Umweltbundesamts über EU-ETS-Anlagen, für die eine Befreiung gemäß § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen wurde, sind gemäß § 20 Abs. 2 NEHG 2022 der zuständigen Behörde bis zum 30. April für…
§ 5 EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS
…EU-ETS-Anlagen als Teilnehmer in NEIS § 5. (1) Um die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch zu nehmen, kann ein Inhaber einer EU-ETS-Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer gemäß §…
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