BundesrechtBundesgesetzeNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2. TEILBESONDERER TEIL3. Hauptstück Niederlassung von langfristig aufenthaltsberechtigten oder hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen aus anderen Mitgliedstaaten und ihren Familienangehörigen§ 50a

§ 50aDrittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates und deren Familienangehörige

In Kraft seit 07. August 2026
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