MRG
Gliederung
II. Hauptstück Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
§ 48 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach § 7, § 28 Abs. 2 des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39) das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des Mietengesetzes oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Abs. 1 bewilligt werden.
§ 48 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 48 Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen
…§ 48. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39 ) anhängigen Verfahren sind nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften…
Gemeinsame Maßnahmen Bund und Länder bei Personalaufwand für Lehrer, Wohnbauförderung und Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Art. 2 Artikel 2
…sowie der Hauptmietzinse bei Wohnungen nur bis zu dem Betrag erfolgt, der sich für die Wohnung bei Zugrundelegung des § 16 Abs. 2 bis 4 MRG (und allenfalls der später an dessen Stelle tretenden Vorschriften) und der Ausstattungskategorie im Zeitpunkt des seinerzeitigen Vertragsabschlusses ergibt; daß bei Geschäftsräumlichkeiten und Eigentumswohnungen durch eine…
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