Der Zeitpunkt des Einlangens des Sachantrages ist der Zeitpunkt, an den jene Übergangsregelungen anknüpfen, die - wie zB § 48 Abs 1 MRG anordnen, dass "anhängige" Verfahren noch nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind. Ein vom Eingangsgericht erteilter Auftrag zur Behebung von Formgebrechen ändert daran nichts.
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