§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen
§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen — MRG
§ 25 Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen — MRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1982
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12032515
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Stellt der Vermieter dem Hauptmieter eines Mietgegenstandes Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet er sich auch zu anderen Leistungen, so darf hiefür nur ein angemessenes Entgelt vereinbart werden.