§ 12 Ungehorsam
§ 12 Ungehorsam — MilStG
§ 12 Ungehorsam — MilStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 511/1974
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1975
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12059526
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er
1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder
2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt.