(1) Wer einen Befehl nicht befolgt, indem er
1. sich gegen den Befehl durch Tätlichkeiten oder mit beleidigenden Worten oder solchen Gebärden auflehnt oder
2. trotz Abmahnung im Ungehorsam verharrt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) In gleicher Weise ist zu bestrafen, wer sonst einen Befehl nicht befolgt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von Menschen oder die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführt.
Rückverweise
MilStG · Militärstrafgesetz
§ 14 Schwerer Ungehorsam
…Wer sich eines Ungehorsams nach § 12 in Gemeinschaft mit mehreren anderen Soldaten oder im Einsatz schuldig macht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.…
§ 17 Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
…Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl 1. die Menschenwürde verletzt, 2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist, 3. durch einen anderen Befehl…