RS0087214 – OGH Rechtssatz
§ 12 Abs 1 Z 1 MilStG pönalisiert den qualifizierten Ungehorsam, der darin besteht, daß sich der Täter "demonstrativ" gegen einen ihm erteilten Befehl wendet und ihn solcherart nicht befolgt. Somit genügt weder bloße Nichtbefolgung eines Befehls, noch auch, daß der Täter durch beleidigende Worte oder Gesten lediglich zu erkennen gibt, daß er den - obzwar von ihm befolgten - Befehl innerlich ablehnt oder mißbilligt.