§ 17 Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen
§ 17 Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen — MilStG
§ 17 Straflosigkeit der Nichtbefolgung von Befehlen — MilStG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 344/1970
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1971
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12059531
Zuletzt nach Updates gesucht am
Eine Handlung nach den §§ 12 bis 16 bleibt straflos, wenn der Befehl
1. die Menschenwürde verletzt,
2. von einer unzuständigen Person oder Stelle ausgegangen ist,
3. durch einen anderen Befehl unwirksam geworden ist,
4. durch eine Änderung der Verhältnisse überholt ist und deshalb seine Befolgung die Gefahr eines erheblichen Nachteils (§ 2 Z 4) herbeiführen würde,
5. in keiner Beziehung zum militärischen Dienst steht oder
6. die Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung anordnet.