JudikaturOGH

RS0087213 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 1983

Leistet ein Soldat einem Befehl zwar Folge und wendet er sich bloß gegen diesen, indem er seinen Vorgesetzten tätlich beleidigt, so verantwortet er das Vergehen nach § 22 MilStG (und nicht jenes nach § 12 Abs 1 Z 1 MilStG).

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