RS0087213 – OGH Rechtssatz
Leistet ein Soldat einem Befehl zwar Folge und wendet er sich bloß gegen diesen, indem er seinen Vorgesetzten tätlich beleidigt, so verantwortet er das Vergehen nach § 22 MilStG (und nicht jenes nach § 12 Abs 1 Z 1 MilStG).