Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen den Antragsgegner Mag. B*wegen §§ 6 ff MedienG über die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 2026, GZ **-34, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat der Antragsgegner auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Begründung:
Der Antragsgegner ist Medieninhaber der Internet-Website C*.
Gegenstand des Verfahrens ist ein am 13. August 2025 auf der genannten Website erschienener Artikel mit der Überschrift „Kommt eine schwule Landsmannschaft „D*“?“, der sich wie Beilage ./E gestaltete:
[Bild entfernt]
[Bild entfernt]
Bei Aufruf der Startseite wurde zum Veröffentlichungszeitpunkt an erster Stelle auf den Artikel verwiesen, und zwar mit der Überschrift „Kommt eine schwule Landsmannschaft D*?“ und dem Subtitel „Wenn ein 36jähriger Homosexueller einen Männerbund im studentischen Altersbereich gründet, stellt sich zweifelsfrei die Frage nach dem Motiv“ (Beilage ./F):
[Bild entfernt]
Mit Beschluss vom 31. August 2025 (ON 2) wurde dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG aufgetragen:
„Auf der Website C* wurde am 13. August 2025 (ergänzt am 16. August 2025) ein Artikel mit der Überschrift „Kommt eine schwule Landsmannschaft „D*"?“ veröffentlicht, in welchem dem Antragsteller A* unter anderem attestiert wird, „die Nähe zu halb so alten Burschen“ zu suchen. Der Antragsteller sieht darin den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede hergestellt und seinen höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Er hat deswegen Anträge nach dem MedienG gestellt. Ein Verfahren beim Landesgericht für Strafsachen Wien ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien, Abt 116, am 31. August 2025“.
Dieser Beschluss konnte dem Antragsgegner am 13. Oktober 2025 zugestellt werden (ON 14.2), eine (ordnungsgemäße) Veröffentlichung hätte gemäß § 13 Abs 1 Z 1 MedienG spätestens am 18. Oktober 2025 erfolgen müssen, der Beschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Durchsetzungsantrag vom 23. Oktober 2025 (ON 18) monierte der Antragsteller-soweit hier relevant-, der Antragsgegner habe auf seiner Website C* auf der Startseite einen Link mit der Wortfolge „Mitteilung gemäß § 8a Abs 5 MedienG“ veröffentlicht, wobei ein Untertitel ebensowenig ersichtlich sei wie auf welche Erstveröffentlichung sich diese Mitteilung beziehe, wodurch die Mitteilung nicht den gleichen Veröffentlichungswert habe wie die Erstveröffentlichung. Auch sei der auf der Startseite verlinkte Artikel weit auffälliger und mit einem Bild des Antragstellers illustriert gewesen und fänden sich in der vorgenommenen Veröffentlichung all diese die Aufmerksamkeit des Publikums steigernden Mittel nicht mehr, weshalb die Verhängung von Geldbußen für jeden Tag von 18. bis 22. Oktober 2025 begehrt werde.
In seiner Äußerung hiezu (ON 21) verweist der Antragsgegner auf den gleichen Veröffentlichungswert, welchem Vorbringen der Antragsteller in seiner Replik (ON 22) entgegentritt.
Mit dem angefochtenen Beschluss trug das Erstgericht gemäß § 20 Abs 1 MedienG dem Antragsgegner für die nicht formgerecht erfolgte Veröffentlichung an den Tagen 18. bis 22. Oktober 2025 die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von EUR 20,--pro Tag, sohin insgesamt EUR 100,--an den Antragsteller binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auf und verfällte diesen in die Kostentragung des Durchsetzungsverfahrens.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragsgegners (ON 40), der keine Berechtigung zukommt.
Für die Veröffentlichung von Mitteilungen nach § 8a Abs 5 MedienG gilt § 20 MedienG infolge Verweisungskette (§ 8a Abs 5 iVm § 37 Abs 3 iVm § 34 Abs 4 zweiter Satz MedienG, der wiederum auf § 13 MedienG verweist). § 13 MedienG normiert - hier interessierend - insbesondere die Verpflichtung, dass die aufgetragene Veröffentlichung den gleichen Veröffentlichungswert wie die Primärveröffentlichung haben muss (§ 13 Abs 3 bis Abs 6 MedienG), dass sie ohne Einschränkungen und Weglassungen zu erfolgen hat und, dass sich ein Zusatz deutlich von ihr abzuheben hat (§ 13 Abs 7 MedienG). Die Mitteilung hat also den gleichen Veröffentlichungswert aufzuweisen wie die Erstveröffentlichung. Bei der Frage, ob die Veröffentlichung die gleiche Publizität aufweist, wie die inkriminierten Passagen, kommt es auf den Gesamteindruck des Beitrags an (vgl Rami in WK 2 §13 MedienG Rz 29/1). Wird der Veröffentlichungswert durch Hervorhebungen oder Fettdruck oder sonstige aufmerksamkeitssteigernde Umstände erhöht, so ist darauf auch bei der Veröffentlichung der Mitteilung nach § 8a Abs 5 MedienG Rücksicht zu nehmen. Wurde die Veröffentlichung am Titelblatt angekündigt, ist dort auch die Veröffentlichung der Nachträglichen Mitteilung ersichtlich zu machen (OLG Wien 18 Bs 319/04; 18 Bs 329/10d; 17 Bs 89/11d). Die Erwähnung des Inhaltsverzeichnisses in § 24 Abs 2 MedienG lässt die Bedeutung, die der Gesetzgeber der Funktion des Inhaltsverzeichnisses für den Konsumenten zubilligt, erkennen. Davon ausgehend, dass sich die Leser auch anhand des Inhaltsverzeichnisses über den Inhalt orientieren, ist klar, dass der Veröffentlichungswert eines Beitrags auch durch das Inhaltsverzeichnis bestimmt wird: was im Inhaltsverzeichnis steht, wird leichter gefunden und erregt mehr Aufmerksamkeit. Zur Wahrung des gleichen Veröffentlichungswerts ist konsequenterweise dann, wenn die Erstveröffentlichung im Inhaltsverzeichnis angekündigt war, auch die Veröffentlichung der Verständigung gemäß § 8a Abs 5 MedienG im Inhaltsverzeichnis ersichtlich zu machen. Dies gilt umso mehr, wenn im Inhaltsverzeichnis der Erstveröffentlichung selbst eine zu entgegnende Tatsachenbehauptung enthalten war. In einem solchen Fall hat sich die Gegendarstellung bzw wie hier die zu veröffentlichende Mitteilung ebenfalls auf das Inhaltsverzeichnis zu beziehen (siehe Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Koukal, Mediengesetz Praxiskommentar 4§ 13 MedienG Rz 21).
Die Mitteilung wurde wie Beilage ./O im Teaser angekündigt, und zwar direkt über dem immer noch abrufbaren inkriminierten Artikel:
[Bild entfernt]
Die auf der Startseite verlinkte Mitteilung gestaltete sich wie Beilage ./P:
[Bild entfernt]
Nach Meinung des Beschwerdegerichts genügte der „Teaser“ gerade noch den Anforderungen des § 13 MedienG, zumal er den inkriminierten Artikel nennt, der gleich darunter noch immer abrufbar ist (und auch „Motiv“, „studentischen Altersbereich“ etc nennt).
Jedoch erzielte die verlinkte Mitteilung selbst keineswegs den gleichen Veröffentlichungswert, als der inkriminierte Artikel gespickt von die Aufmerksamkeit erhöhenden Merkmalen wie einem bunten Foto, der mehrfachen Namensnennung des Antragstellers und zahlreichen Fettdrucks war. Selbst bei großzügiger Auslegung der Gestaltungsfreiheit des Medieninhabers kann nicht von einer Wahrung des erforderlichen Veröffentlichungswerts gesprochen werden, sodass die Geldbußen zurecht verhängt wurden.
Die Höhe der (bis zu EUR 1.000,-- pro Tag möglichen) Geldbuße wurde gemäß § 18 Abs 3 MedienG zutreffend nach Maßgabe des Grades des Verschuldens, des Umfangs und der Auswirkungen der Verbreitung der Tatsachenmitteilung und des Ausmaßes der Verzögerung bestimmt, wobei auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medieninhabers Bedacht genommen wurde. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde auch berücksichtigt, dass die Nachteile der Verzögerung nicht sehr erheblich waren und dem Ansinnen des Antragstellers nach Kenntnis sogleich Rechnung getragen und „nachgebessert“ wurde (siehe Beilagen ./12 und ./13). Ein berücksichtigungswürdiger Grund zur Nachsicht iSd § 20 Abs 3 erster Fall MedienG liegt bei dem anzulegenden strengen Maßstab (siehe dazu Rami aao § 20 Rz 36 ff mwN) gerade nicht vor, konnte der Antragsgegner doch nicht dartun, warum ihm eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht sofort möglich gewesen wäre.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen (vgl Rami aao § 20 Rz 46 mwN zum vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Kostenausspruch im Durchsetzungsverfahren).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden