§ 34
§ 34 — LiegTeilG
§ 34 — LiegTeilG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 3/1930
Inkrafttretungsdatum
07. April 1930
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12023840
Zuletzt nach Updates gesucht am
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.
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