(1) Der Beschluss über die bücherliche Durchführung der Veränderungen ist dem Antragsteller, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und den Buchberechtigten nach den für die Zustellung von Klagen geltenden Vorschriften zuzustellen.
(2) Für Personen, an die der Beschluss nicht zugestellt werden kann, weil sie unbekannten Aufenthaltes sind, hat das Gericht auf Kosten des Antragstellers von Amts wegen Kuratoren zu bestellen. Vor Bestellung eines Kurators ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 39 LiegTeilG · LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 39
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes, das drei Monate nach seiner Kundmachung in Kraft tritt, ist der Bundesminister für Justiz betraut. (2) §§ 2, 13, 14 Abs. 1 , §§ 15, 16, 18 bis 20, 22, 32, 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleich…
§ 34
Die Bestimmungen der §§ 15 bis 22 sind auf bereits anhängige Fälle der Verbücherung von Straßen-, Weg- und Wasserbauanlagen anzuwenden, sofern nicht die Anordnungen im Sinne der §§ 3 und 16 des Gesetzes vom 11. Mai 1894, R. G. Bl. Nr. 126, schon getroffen worden sind.
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