(1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.
(2) Die Dauer der Lehrzeit in verwandten Lehrberufen ist gegenseitig anrechenbar.
(3) Für die Festsetzung des Ausmaßes der Anrechnung von Lehrzeiten verwandter Lehrberufe in den einzelnen Lehrjahren ist maßgebend, ob und in welchem Umfang in den verwandten Lehrberufen während der einzelnen Lehrjahre gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Dabei ist auf den Ausbildungsplan dieser Lehrberufe Bedacht zu nehmen.
(4) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall mit Bescheid, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungszeiten in einschlägigen anerkannten Ausbildungen und Kursen, Lehrzeiten aus Lehrberufen und Schulzeiten außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Ausbildungs-, Lehr- und Schulzeiten unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses bzw. der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können (§ 44 Abs. 1 Z 12 und Abs. 2). Der Bescheid ist dem Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Dauer des Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule in der Hauptfachrichtung oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt in den einschlägigen Fachrichtungen nach Beendigung der allgemeinen Schulpflicht ist nach Prüfung der Verwertbarkeit der vermittelten Inhalte auf die Lehrzeit entsprechend anzurechnen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 17 Anrechnung von Ausbildungs- und Lehrzeiten
(1) Lehrberufe, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei de…
§ 61 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Zugleich treten das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz – LFBAG, BGBl. Nr. 298/1990, und § 428 Abs. 9 erster und zweiter Satz LAG außer Kraft. (4) Zugleich treten die folgenden auf…
§ 43 Zuständige Landesbehörde
…die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 33 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017, 5. im Land Salzburg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in…
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…zu einem Lehrstellenwechsel; 11. Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11); 12. Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4); 13. Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG); 14. Mitwirkung an…
LwSchuG 2012 · Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler
§ 13 § 13
…einen entsprechenden Fachkurs nach § 30 Abs. 2 und 3 LFBAG 2024 zu besuchen. (2) Werden Lehrzeiten oder Schulzeiten nach § 17 LFBAG 2024 auf die Lehrzeit angerechnet, so gilt die Berufsschulpflicht für jedes zur Gänze angerechnete Jahr hinsichtlich der entsprechenden Schulstufe als erfüllt. (3) Die in einer Berufsschule…