LFBAG 2024
Gliederung
4. Abschnitt Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
1.Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);
2. Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
3. Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
4. Bestellung von Prüfungskommissionen;
5. Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
6. Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
7.Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);
8.Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung ();
9.Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);
10. Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
11.Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);
12.Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);
13.Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);
14.Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;
15.Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);
16.Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);
17.Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);
18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
19.Anerkennung von Fachkursen (§ 30);
20.Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);
21.Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);
22.Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und
23.Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.
(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.
§ 44 LFBAG 2024 · LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…§ 44. (1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ( § 43 ) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben…
§ 32 Lehrbetriebsverzeichnis
…Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 , gegliedert nach Lehrberufen, zu führen ( § 44 Abs. 1 Z 9 ). (2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes, 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten…
§ 45 Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…§ 45. (1) Verordnungen der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen ( § 44 Abs. 1 Z 16 ) bedürfen vor deren Kundmachung der Zustimmung der Landesregierung. Sie sind unter Hinweis auf die erfolgte Zustimmung im Amtlichen Kundmachungsblatt…
§ 24 Abschlussprüfung bei Teilqualifikation
…des betreffenden Ausbildungsgebietes und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz ( § 23 ) durchzuführen und findet im Lehrbetrieb oder in einer sonst geeigneten Einrichtung statt. § 44 Abs. 1 Z 5 ist anzuwenden. (2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte ( § 21 ) ist bei der Abschlussprüfung festzustellen…
§ 14 LFBAG-APO · LFBAG-APO · Land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung
§ 14 Prüfungsgegenstände (Prüfungspläne)
…angerechnet werden. (3) Für Meisterprüfungen gilt, dass Prüfungen bzw. Teilprüfungen von der zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle dann in Anwendung des § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 gemäß § 15 angerechnet werden können, wenn der Kandidat durch die Vorlage geeigneter Zeugnisse oder sonstiger Nachweise bzw. Belege zu einschlägigen Meisterprüfungsgegenständen sein rechtliches…
§ 15 Anrechnung von Prüfungsgegenständen bzw. Übernahme von Noten
…hat die für die Zulassung zur Prüfung zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für einzelne Prüfungsgegenstände bzw. Teilprüfungsgegenstände bereits abgelegte Prüfungen anzurechnen ( § 44 Abs. 1 Z 22 LFBAG 2024 ), wenn der Prüfungskandidat nachweisen kann, dass er eine Prüfung des gleichen Inhaltes und mit mindestens dem gleichen Umfang, Schwierigkeitsgrad und von gleicher Art und Dauer…
§ 6 Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge
…Fachkurse oder fachlich verwandte Kurse nach Maßgabe der Anforderungen im jeweiligen Ausbildungsrahmenplan verpflichtend zu absolvieren ( § 30 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 2 LFBAG 2024 ). (2) Die für das jeweilige Ausbildungsgebiet im Rahmen einer Ausbildung gemäß dem LFBAG 2024 vorgesehenen Vorbereitungslehrgänge (§ 35 bzw. § 39 LFBAG…
§ 5 StLFA-OG · StLFA-OG · Steiermärkisches LFA-Organisationsgesetz – StLFA-OG
§ 5 § 5
…Geschäftsordnung (1) Der Ausschuss beschließt eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen zu folgenden Punkten enthält: 1. Verteilung der Aufgaben gemäß § 44 LFBAG 2024 zwischen dem Ausschuss und der Geschäftsstelle, 2. Einberufung und Durchführung von Sitzungen des Ausschusses inklusive der Online-Sitzungen, 3. Beiziehung von Sachverständigen und Fachleuten zu…
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