(1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben:
1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ 31);
2. Einrichtung und Durchführung von sämtlichen in diesem Bundesgesetz angeführten Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen;
3. Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
4. Bestellung von Prüfungskommissionen;
5. Festlegung der Höhe der Entschädigung für Mitglieder von Prüfungskommissionen;
6. Festlegung der Höhe der Prüfungsgebühren;
7. Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit aufgrund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse (§ 16 Abs. 1);
8. Anerkennung der Lehrberechtigten, Lehrbetriebe sowie Widerruf der Anerkennung (§ 12);
9. Verwaltung der Berufsausbildungsdaten (Lehrlingsverzeichnis, Lehrbetriebsverzeichnis (§ 9 Abs. 1, § 32), Facharbeiterabschlüsse, Meisterabschlüsse, Prüfungsprotokolle) und Verarbeitung der Daten (§ 46);
10. Genehmigung der Lehrverträge, Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und Zustimmung zu einem Lehrstellenwechsel;
11. Feststellung der Erforderlichkeit einer ergänzenden Ausbildung (§ 11);
12. Anrechnung vorhergehender Lehr-, Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten auf die Lehrzeit (§ 17 Abs. 4);
13. Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht (§ 266 Abs. 8 LAG);
14. Mitwirkung an der Berufsausbildung gemäß § 18 und § 19;
15. Bewilligung der Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen sowie deren Entziehung (§ 14);
16. Erlassung von Verordnungen innerhalb ihres Wirkungsbereiches (§ 45);
17. Beurkundung der Berufsbezeichnung (§ 51);
18. Erstellung eines Tätigkeitsberichtes für jedes abgelaufene Jahr, Vorlage an die Landesregierung und an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;
19. Anerkennung von Fachkursen (§ 30);
20. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Vertragsstaat des EWR erworben wurden (§ 55);
21. Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in einem Drittstaat erworben wurden (§ 56);
22. Feststellung der Einschlägigkeit von Schul- und Studienabschlüssen, Ausbildungen und Kursen, sofern diese für land- und forstwirtschaftliche Ausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen von Relevanz sind (§ 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 36 Abs. 4) und
23. Mitwirkung in der Abwicklung der Lehrbetriebsförderung (§ 33) und der Lehrlingsförderung.
(2) Entscheidungen betreffend Abs. 1 Z 1, 8, 11, 12, 13, 15, 20, 21 und 22 sind mit Bescheid zu erledigen. Gegen Bescheide der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen steht das Recht der Beschwerde gemäß Art. 130 B VG an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht zu.
(3) Sofern die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen für ihre Tätigkeiten im Interesse der Beteiligten beabsichtigen, Gebühren einzuheben, haben sie mit Verordnung im Vorhinein bestimmte Gebührensätze für die einschlägigen Amtshandlungen gemäß Abs. 1 nach den Grundsätzen der Kostendeckung und Billigkeit unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 7 bis 10 festzulegen. Sofern diese Gebühren nicht ohne Weiteres entrichtet werden, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen, die nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften (§ 43) als Organe von Selbstverwaltungskörpern eingerichtet sind, haben ihre Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Die Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen unterliegen bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz den Weisungen der Landesregierung.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
(1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinko…
§ 32 Lehrbetriebsverzeichnis
…Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 1, gegliedert nach Lehrberufen, zu führen (§ 44 Abs. 1 Z 9). (2) Das Lehrbetriebsverzeichnis hat insbesondere zu enthalten: 1. Name und Anschrift des Lehrbetriebes, 2. Name und Anschrift des Lehrberechtigten…
§ 7 Erwerb der Facharbeiterqualifikation – Allgemeine Bestimmungen
…1 bis 3 ist eine Facharbeiterprüfung abzulegen. Im Fall von Z 4 kann die Facharbeiterprüfung zur Gänze oder in Teilen ersetzt werden (§ 44 Abs. 1 Z 22 und Abs. 2).…
§ 11 Ausbildungsverbund
…diese mit Bescheid festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt worden ist (§ 44 Abs. 1 Z 11 und Abs. 2).…