Unbeschadet nachfolgender Änderungen landesgesetzlicher Vorschriften in Angelegenheiten der Einrichtung der im jeweiligen Land zuständigen Behörde, haben die folgenden, gemäß landesgesetzlichen Bestimmungen eingerichteten und als Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen der Länder bezeichneten Behörden:
1. im Land Burgenland die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Burgenland gemäß § 22 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993 (LFBAO), LGBl. Nr. 51/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 31/2021,
2. im Land Kärnten die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Kärnten gemäß § 14 der Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. Nr. 144/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 57/2014,
3. im Land Niederösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachstelle in der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 24, § 25 und § 26 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030-0, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018,
4. im Land Oberösterreich die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Oberösterreich gemäß § 33 des Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 (Oö LFBAG), LGBl. Nr. 95/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2017,
5. im Land Salzburg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg gemäß § 17 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. Nr. 69/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2019,
6. im Land Steiermark die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark gemäß § 14 des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022,
7. im Land Tirol die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer Tirol gemäß § 16 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32/2000, in der Fassung LGBl. Nr. 161/2021,
8. im Land Vorarlberg die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landwirtschaftskammer für Vorarlberg gemäß § 19 sowie gemäß § 22 Abs. 1 bis 3 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2016, und
9. im Land Wien die Fachstelle in der Landes-Landwirtschaftskammer Wien gemäß § 18, § 19 und § 20 der Wiener land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, LGBl. Nr. 35/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 22/2014
auch an der bundesweiten Koordinierung von Fragestellungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung beratend mitzuwirken und dabei insbesondere die Wahrnehmung der Aufgaben des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) und eine bundesweit einheitliche Vollziehungspraxis zu unterstützen.
Rückverweise
LFBAG 2024 · Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
§ 44 Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
…1) Die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Länder eingerichteten Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen (§ 43) für die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung haben folgende Aufgaben: 1. Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingseinkommen, sofern nicht eine kollektivvertragliche Regelung besteht (§ …
§ 14 Überbetriebliche Lehrausbildungen
…beauftragte Ausbildungseinrichtung den Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirat (§ 52) und die im jeweiligen Land zuständige Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wie viele Personen in welchem Ausbildungsgebiet (§ 5 Abs. 1) ausgebildet werden.…
§ 16 Dauer der Lehrzeit und Probezeit
…ohne besondere Aufforderung auszufolgen. Endet das Lehrverhältnis durch Tod des Lehrberechtigten, so ist das Lehrzeugnis von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) auszustellen.…
§ 6 Ausbildungsversuche
…von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der jeweils zuständigen Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 43) und des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundes-Berufsausbildungsbeirates (§ 52) durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen. (2) In dieser Verordnung sind festzulegen: 1. die…