LDG 1984
Gliederung
6. Abschnitt LEISTUNGSFESTSTELLUNG
§ 63 Bericht aus besonderem Anlaß
(1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
2. trotz zweimaliger nachweislicher Ermahnung, wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat.
Ferner hat der Leiter über den Landeslehrer zu berichten, wenn dies die Dienst- oder Schulbehörde verlangt; ein solches Verlangen darf nur erfolgen, wenn die Leistungsfeststellung für eine dienstrechtliche Maßnahme von Bedeutung ist.
(2) Ist für den Landeslehrer auf Grund des § 66 Abs. 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten.
(3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im Schuljahr vor der Erstattung des Berichtes mindestens während dreizehn Wochen Dienst versehen hat. Dieser Zeitraum gilt jedoch nicht für Leistungsfeststellungen nach § 66 Abs. 3. Ein Bericht ist nicht zu erstatten, wenn der Landeslehrer den zu erwartenden Arbeitserfolg ohne sein Verschulden vorübergehend nicht aufweist.
§ 74 LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 74 Anwendung des AVG
…bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie 2. das…
§ 63 Bericht aus besonderem Anlaß
…§ 63. (1) Der Leiter hat über den Landeslehrer zu berichten, wenn er der Meinung ist, daß der Landeslehrer im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg 1. durch…
§ 66 Leistungsfeststellung durch die Behörde
…wobei die zweite Ermahnung frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten zu erfolgen hat, nicht aufgewiesen hat. Im Falle des § 63 Abs. 1 zweiter Satz kann die Feststellung auch lauten, daß der Landeslehrer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat. (2) Wurde über einen…
§ 120b Leistungsfeststellung
§ 120b. (1) Am 1. September 1996 anhängige Leistungsfeststellungsverfahren, die nach den §§ 61 bis 68 in der bis zum Ablauf des 31. August 1996 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. (2) Auf Landeslehrer, über die gemäß § 66 Abs. 1 Z 2…
§ 9 LDHG 2019 · LDHG 2019 · Salzburger Landeslehrpersonen-Diensthoheitsgesetz 2019
§ 9 Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
…12), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs 1 LDG…
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