(1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr.
(2) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 2 gilt als Beurteilungszeitraum der Zeitraum vom Tag der ersten nachweislichen Ermahnung bis zu dem Tag, der drei Monate nach der zweiten nachweislichen Ermahnung liegt.
§ 63a LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 63a Beurteilungszeitraum
…§ 63a. (1) Für eine Leistungsfeststellung nach § 66 Abs. 1 Z 1 ist der Beurteilungszeitraum das vorangegangene Schuljahr. (2) Für eine Leistungsfeststellung nach…
§ 63 Bericht aus besonderem Anlaß
… 3 eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen, so hat der Vorgesetzte den Bericht innerhalb des ersten Monats nach Ablauf des an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraumes zu erstatten. (3) Über einen Landeslehrer darf im Sinne des Abs. 1 nur dann berichtet werden, wenn er im…
§ 66 Leistungsfeststellung durch die Behörde
…treffen. (3) Gilt für den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z 2 , so ist für den an den Beurteilungszeitraum nach § 63a Abs. 2 anschließenden Zeitraum von sechs Monaten eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen. (4) Wurde über den Landeslehrer eine Leistungsfeststellung nach Abs. 1 Z …
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