LDG 1984
Gliederung
10. Abschnitt SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 113d Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
(1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit unter Anrechnung auf ihre Dienstzeit zur Verfügung steht. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sind die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Behelfe und Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind angemessen zu unterweisen.
(3) Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes. Den Sicherheitsvertrauenspersonen kann diese Verantwortlichkeit nicht rechtswirksam übertragen werden.
§ 15 B-BSG gilt auch für Sicherheitsvertrauenspersonen.
(4) Landeslehrer, die als Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigt sind, dürfen deshalb weder im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis insbesondere bei der Leistungsfeststellung, der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg – benachteiligt noch disziplinär zur Verantwortung gezogen oder gekündigt werden.
(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, hinsichtlich
1.der Anzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen,
2. der Mitwirkung der Personalvertretung bei deren Bestellung,
3. deren Bestellung für einzelne zur Dienststelle gehörende Arbeitsstätten bzw. auswärtige Arbeitsstellen,
4.der Bestellungsdauer und der erforderlichen Fachkenntnisse der Sicherheitsvertrauenspersonen Ausführungsbestimmungen zu
erlassen.
§ 113d LDG 1984 · LDG 1984 · Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
§ 113d Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
…§ 113d. (1) Der Dienstgeber hat Sicherheitsvertrauenspersonen in ausreichender Anzahl zu bestellen. (2) Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass den Sicherheitsvertrauenspersonen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit…
§ 2 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…113d Abs. 5 und § 113e Abs. 6, anzuwenden. Hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsvertrauenspersonen bei der Ausübung ihrer Aufgaben ist § 113d Abs. 5 LDG 1984 und hinsichtlich der Weisungsfreiheit der Sicherheitsfachkräfte bei der Anwendung ihrer Fachkunde ist § 113e Abs. 6 LDG 1984 anzuwenden. (9) Auf Landesvertragslehrpersonen…
§ 15 K-BiVwG · K-BiVwG · Kärntner Bildungsverwaltungsgesetz
§ 15 § 15Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
…1) Die Bildungsdirektion hat Sicherheitsvertrauenspersonen im Sinne des § 113d LDG 1984 in Verbindung mit § 52d Abs. 1 K-BSG in ausreichender Anzahl für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Anzahl der…
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