§ 6 Stellung der Mitglieder — KOG
(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.
§ 6 KOG · KOG · KommAustria-Gesetz
§ 6 Stellung der Mitglieder
…Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.…
§ 20b Barrierefreiheit
…Fall mitzuteilen. Sie hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde Richtlinien für die Durchführung dieses Verfahrens festzulegen. Die Richtlinien haben sich an den Grundsätzen des § 6 Abs. 2 und Abs. 6 Z 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1…
§ 38 PMG · PMG · Postmarktgesetz
§ 38 Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
…GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt. (3) Die…
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