BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger§ 27a

§ 27aBauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden

In Kraft seit 24. April 2026
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