KFG 1967
Gliederung
II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 22 § 22. Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor. Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2016)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977)
(4) Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d) angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
(6) An den im § 20 Abs. 1 Z 4 angeführten Fahrzeugen, an denen Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind, dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5 angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen.
Anl. 1 BVwAbgV · BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…Z 3 KFG 1967), eines Sattelzugfahrzeuges (§ 2 Z 11 KFG 1967) oder eines Spezialkraftwagens (§ 2 Z 22 a KFG 1967) 43 d) eines Sonderkraftfahrzeuges (§ 2 Z 23 KFG 1967) 49 e) eines Sonderanhängers (§ 2 Z 27 KFG …
§ 34 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 34 Ausnahmegenehmigung
§ 34. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgeset…
§ 26a § 26a. Verordnungsermächtigung
…ihre gleichbleibende Wirkung und unter Bedachtnahme auf ihre Korrosionsbeständigkeit ( § 12 Abs. 1 ), e) die höchste zulässige Lautstärke der akustischen Warnzeichen ( § 22 ). (3) An Stelle der im Abs. 1 und 2 angeführten Verordnungsbestimmungen sind die Bestimmungen der Regelungen gemäß Art. 1 Abs. 2 des…
§ 104 § 104. Ziehen von Anhängern
…Dieser muß bei unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkenden Anhängern mit dem Lenken und der Betätigung der in Betracht kommenden Einrichtungen ( §§ 16 und 22 Abs. 1 ) vertraut sein. Der Bremser hat bei Bedarf die Bremsanlage des Anhängers zu betätigen. (4) Die Behörde hat auf Antrag von der Verpflichtung…
§ 27a Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden
§ 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858 , der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anst…
Rückverweise