KFG 1967
Gliederung
II. ABSCHNITT Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
§ 17 § 17. Scheinwerfer und Leuchten für Fahrzeuge des Straßendienstes
(1) Fahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung im Bereich des Straßendienstes im Sinne des § 27 Abs. 1 der StVO. 1960 bestimmt und zur Verrichtung von Streu- oder Schneeräumarbeiten besonders gebaut oder ausgerüstet sind, müssen, sofern sie nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung auf beleuchteten Straßen bestimmt sind, aufweisen:
a) Warnleuchten mit gelbrotem Licht in einer für die Sichtbarkeit des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes von allen Seiten erforderlichen Anzahl;
b)bei Schneeräumfahrzeugen außer den im § 14 Abs. 1 angeführten Scheinwerfern weitere Scheinwerfer in einer auch bei vorgebautem Schneeräumgerät zur hinreichenden Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn erforderlichen Anzahl;
c) sofern das Streu- oder Schneeräumgerät die Breite des übrigen Fahrzeuges überragt, am äußersten Rand vorne zwei Begrenzungsleuchten und hinten zwei Schlussleuchten, die so angebracht sind, dass durch diese anderen Straßenbenützern die größte Breite des Gerätes erkennbar gemacht werden kann; diese Leuchten dürfen auch auf einer nicht am Gerät befestigten Vorrichtung angebracht sein. An Stelle dieser Begrenzungs- und Schlussleuchten darf auch auf jeder Seite nur eine Leuchte angebracht sein, mit der nach vorne weißes und nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden kann.
(2) Für die im Abs. 1 angeführten Scheinwerfer und Leuchten gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 8 sinngemäß. Bei Verwendung von Anhängern für Streu- oder Schneeräumarbeiten können die im Abs. 1 lit. a und c angeführten Leuchten statt auf dem Anhänger auch auf dem Zugfahrzeug angebracht werden.
§ 99 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
§ 99 § 99. Beleuchtung
…bis 6 und des § 60 Abs. 3 letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten ( §§ 14 bis 17 ) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die…
§ 20 § 20. Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler und Lichtfarben für besondere Zwecke
…1) Außer den im § 14 Abs. 1 bis 7 und in den §§ 15 und 17 bis 19 angeführten Scheinwerfern, Leuchten und Rückstrahlern dürfen ohne Bewilligung gemäß Abs. 4 an Kraftfahrzeugen und Anhängern nur angebracht werden: 1. Leuchten für die…
§ 34 Ausnahmegenehmigung
§ 34. (1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann auf Antrag des Erzeugers, bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgeset…
§ 27a Bauvorschriften für Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der EU-Betriebserlaubnisrichtlinien erfasst werden
§ 27a. (1) Fahrzeuge, die vom Geltungsbereich der jeweiligen EU-Rechtsakte betreffend die Genehmigung von Fahrzeugen, der Verordnung (EU) 2018/858 , der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erfasst werden und die nach diesen Vorschriften genehmigt werden, müssen anst…
Rückverweise