§ 19 Fahrtrichtungsanzeiger — KFG 1967
(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.
(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.
(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.
(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.
Anl. 1 BVwAbgV · BVwAbgV · Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983
Anl. 1
…eines Blinkgebers für einen Fahrtrichtungsanzeiger mit einer Einrichtung, durch die der Lenker von seinem Platz aus erkennen kann, daß die Blinkleuchten wirksam sind (§ 19 Abs. 1 KFG 1967) 98 l) einer Vorrichtung zum Abgeben von akustischen Warnzeichen mit einem Schallerzeuger (§ 22 Abs. 1 KFG 1967) 65 m) einer Vorrichtung…
§ 17 BO 1994 · BO 1994 · Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
§ 17 Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
…Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 zweiter Satz KFG 1967 dürfen nur Omnibusse verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1a KFG 1967) aufweisen.…
Art. 5 KFG 1967 · KFG 1967 · Kraftfahrgesetz 1967
Art. 5 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 103/1997, zu BGBl. Nr. 267/1967)
…§ 14 Abs. 6a und 6b), Z 17 (§ 15), Z 18 (§ 16 Abs. 2), Z 19 (§ 16 Abs. 3 und 4), Z 20 (§ 18 Abs. 1 und 2), Z 21 (§ 19…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu § 19, BGBl. Nr. 267/1967)
…5) tritt mit 1. Jänner 1984 in Kraft. (5) Art. I Z 18 (§ 18 Abs. 2) und Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) hinsichtlich der einspurigen Motorfahrräder sowie Z 20 (§ 19 Abs. 1) tritt am…
Art. 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 631/1982, zu den §§ 4, 14, 15, 18, 19, 26, 55 und 57a, BGBl. Nr. 267/1967)
…sind von Art. I Z 16 (§ 14 Abs. 8), Z 18 (§ 18 Abs. 2), Z 19 (§ 18 Abs. 2 lit. a) und Z 20 (§ 19 Abs. 1) ausgenommen. (6) Kraftfahrzeuge, deren Type oder…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 615/1977, zu den §§ 4, 6 und 19, BGBl. Nr. 267/1967)
…Überwachbarkeit und Austauschbarkeit von Teilen, b) Z. 24 (§ 4 Ab. 5a) über die Anbringung von Vorrichtungen zum Abschleppen, c) Z. 65 (§ 19 Abs. 1a) über die Ausrüstung mit einer Alarmblinkanlage. (2) Wenn ihre Typen oder wenn sie einzeln vor dem 1. Jänner 1981 genehmigt worden…
Rückverweise