BundesrechtBundesgesetzeKraftfahrgesetz 1967§ 19

§ 19§ 19. Fahrtrichtungsanzeiger

(1) Abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen müssen Kraftfahrzeuge mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein, deren Blinkleuchten (Abs. 2) symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und so angebracht sind, dass von vorne und von hinten jeweils mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegende sichtbar sind; wenn jedoch zwingende Gründe vorliegen, können Blinkleuchten auch nicht symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges angebracht sein; bei Kraftfahrzeugen der Klassen M und N müssen zusätzlich seitliche Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden sein. Die auf einer Seite des Fahrzeuges angebrachten Blinkleuchten müssen durch dieselbe Betätigungsvorrichtung ein- und ausschaltbar sein. Sie dürfen nur ein- und ausschaltbar sein, wenn die Blinkleuchten der anderen Seite ausgeschaltet sind. Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Blinkleuchten des von ihm gelenkten Fahrzeuges und eines mit diesem gezogenen Anhängers (Abs. 3) wirksam sind.

(1a) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die gemäß Abs. 1 mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen eine zusätzliche Schaltung aufweisen, durch die alle Blinkleuchten, einschließlich der von mit dem Kraftfahrzeug gezogenen Anhängern zugleich ein- und ausschaltbar sind (Alarmblinkanlage). Der Lenker muß von seinem Platz aus erkennen können, daß die Alarmblinkanlage eingeschaltet ist.

(2) Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nur unbewegliche Leuchten mit Blinklicht, Blinkleuchten, aufweisen, mit denen gelbrotes Licht ausgestrahlt werden kann. Die Blinkleuchten müssen in gleicher Höhe an den Längsseiten des Fahrzeuges oder vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne und hinten oder an den Längsseiten und vorne oder hinten angebracht sein. Sie müssen gleich weit von der Längsmittelebene des Fahrzeuges entfernt sein.

(3) Anhänger müssen hinten mit Blinkleuchten ausgerüstet sein, die den Bestimmungen des Abs. 2 über die hinteren Blinkleuchten entsprechen; Anhänger, deren Abmessungen so gering sind, daß die Blinkleuchten des Zugfahrzeuges für Lenker nachfolgender Fahrzeuge sichtbar bleiben, müssen jedoch nicht mit Blinkleuchten ausgerüstet sein.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auch dann auf Fahrtrichtungsanzeiger an Kraftfahrzeugen und Anhängern anzuwenden, wenn sie für diese Fahrzeuge nicht vorgeschrieben sind.

Entscheidungen
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Rechtssätze
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  • 4Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

    28. April 2022

    Der Wortlaut der Bestimmung des § 5 NÖ SHG AusführungsG 2020 ließe sowohl die Auslegungsvariante, dass die in § 5 Abs. 2 legcit. enthaltene Aufzählung von iSd. § 5 Abs. 1 Z 3 legcit. "zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigten" Personen, als taxativ (erschöpfend), als auch als demonstrativ zu verstehen ist zu: Weder enthält die Einleitung des § 5 Abs. 2 legcit. eine eindeutige auf eine taxative Aufzählung hinweisende Einschränkung (etwa durch Einfügung der Worte "ausschließlich" oder "nur") noch ist ihr eine eindeutige Festlegung auf eine bloß demonstrative Aufzählung zu entnehmen (etwa durch das Wort "insbesondere"). Lässt aber der Wortlaut der Bestimmung beide Interpretationen zu, so ist nach dem Gebot der grundsatzgesetzkonformen Interpretation § 5 Abs. 1 und 2 legcit. dahin auszulegen, dass die Bestimmung mit der Rechtslage nach § 4 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 in Übereinstimmung bleibt. Aus diesem Grund verbietet sich ein Verständnis der ausführungsgesetzlichen Norm, dem zufolge nur in den in § 5 Abs. 2 legcit. genannten Fällen eine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland in Betracht käme. Ein solches Verständnis könnte auch nicht etwa mit § 4 Abs. 3 Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 begründet werden, sollen doch die damit ermöglichten landesgesetzlichen "ergänzenden Regelungen" über einen "Ausschluss von der Bezugsberechtigung" nach dem erklärten Willen des Grundsatzgesetzgebers lediglich "Ausschlüsse" betreffen, "die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw. der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren" (so die Erl. RV, 514 BlgNR XXVI. GP, S. 5). Zu der Rechtslage nach dem Mindestsicherungsrecht hat der VwGH allerdings ausgesprochen, dass die persönliche Anspruchsvoraussetzung eines "dauernden Aufenthaltsrechts im Inland" unabhängig von dem von der zuständigen Behörde erteilten Aufenthaltstitel - gegebenenfalls im Wege einer Vorfragenbeurteilung - von der Mindestsicherungsbehörde zu beurteilen ist und dabei insbesondere auch ein ("materiell-rechtliches") dauerndes Aufenthaltsrecht des Hilfesuchenden im Inland infolge dessen Aufenthaltsverfestigung in Österreich (vgl. nunmehr § 9 BFA-VG 2014; VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067) in Betracht kommt (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/10/0130; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040). Diese Grundsätze sind - da nach dem Gesagten § 5 Abs. 2 legcit. nicht als taxative Aufzählung verstanden werden darf - auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung der Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Inland gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 legcit. heranzuziehen.