Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung:
I. 1. Mit einem auf Art140 B-VG gestützten Antrag begehrt das
Landesgericht Innsbruck (in der Folge: LG Innsbruck) die Aufhebung der Wortfolge "und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche" in §42 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (in der Folge: KBGG), BGBl. I 103/2001 idF BGBl. I 76/2007.
Dieser Antrag wird aus Anlass eines beim antragstellenden Gericht als Rekursgericht anhängigen Pflegschaftsverfahrens gestellt, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Die Minderjährige befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter. Die Bezirkshauptmannschaft als Unterhaltssachwalterin begehrte, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung zu verpflichten. Der Vater sprach sich gegen eine Unterhaltsverpflichtung in der beantragten Höhe aus und wendete u.a. ein, dass er den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (in der Folge: KBG) in der Höhe von täglich € 6,06, welcher der Mutter gewährt werde, zurückzahlen müsse. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am Ziller wurde der Vater zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags in bestimmter Höhe verpflichtet. Den Umstand, dass der Vater den Zuschuss zum KBG, der an die Kindesmutter zur Auszahlung gelangt, zurückzuzahlen hat, berücksichtigte das Erstgericht mit einem Prozentsatzabzug, weil es sich nach Auffassung des Erstgerichtes um eine indirekte Unterhaltsleistung des Vaters gegenüber der Mutter handle. Gegen den abweislichen Teil dieses Beschlusses richtet sich der Rekurs der Unterhaltssachwalterin, mit welchem diese u.a. geltend macht, dass das "erhöhte KBG" (gemeint wohl der Zuschuss zum KBG) nicht als Einkommen des Kindes zu werten sei.
Nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes steht §42 KBGG einer Berücksichtigung der vom geldunterhaltspflichtigen Vater an das Finanzamt als Abgabe iSd §18 Abs3 KBGG geleisteten bzw. zu leistenden Rückzahlungen des (von der Mutter bezogenen) Zuschusses zum KBG bei der Bemessung des Kindesunterhaltes entgegen. Das antragstellende Gericht erkennt darin eine ungerechtfertigte Benachteiligung des geldunterhaltspflichtigen und getrennt lebenden Elternteils gegenüber einerseits Geldunterhaltspflichtigen, bei denen beim betreuenden Elternteil die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zum KBG nicht vorliegen, und andererseits gegenüber Unterhaltsverpflichteten, die dem Haushalt des Unterhaltsberechtigten angehören.
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Abweisung des Antrags mit folgender Begründung beantragt:
Die in §18 Abs1 Z1 KBGG normierte Rückzahlungspflicht des jeweils anderen Elternteils im Fall der alleinstehenden Zuschussbeziehenden werde in den Materialien zum Karenzurlaubszuschussgesetz (RV 134 BlgNR 19. GP), das den Zuschuss zum Karenzurlaubsgeld (zur Teilzeitbeihilfe) normierte und dessen §11 Abs1 hinsichtlich dieser Rückzahlungspflicht eine - weitgehend übernommene - Vorgängerregelung zu §18 Abs1 KBGG darstellt, auch damit begründet, dass eine Gleichstellung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse erreicht werden und der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Zuschusses bei "verschwiegenen" Lebensgemeinschaften entgegengewirkt werden solle. Es sei sachlich gerechtfertigt, dass der Geldunterhalt dem Kind während des Bezuges des Zuschusses zum KBG ungeschmälert zu leisten ist, zumal der Zuschuss keine Leistung für das Kind, sondern eine Leistung für den beziehenden Elternteil darstelle und es sich zudem um keine mit dem Kindesunterhalt konkurrierende Unterhaltsleistung an den beziehenden Elternteil, sondern um einen Aufwands-, Einkommens- und Nachteilsausgleich handle. Eine sachliche Rechtfertigung für die Rückzahlungspflicht des anderen Elternteils liege auch in dem Umstand, dass sich der eine Elternteil der Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes (auch unter Reduzierung oder Einstellung seiner Erwerbstätigkeit) widmet und somit Aufgaben übernimmt, die nach den gesetzlichen Wertungen (§140 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) auch den anderen (rückzahlungspflichtigen) Elternteil "entlasten".
Im Hinblick auf die soziale Treffsicherheit bzw. die Hintanhaltung von Missbrauch sei es "systemkonform", wenn dieser Ausgleich zwischen den Elternteilen in jenen Fällen entfällt, in denen der andere Elternteil auf Grund eines höheren Einkommens keinen Anspruch auf den Zuschuss hatte bzw. freiwillig auf den Zuschuss verzichtet hat.
Hinsichtlich des Arguments der Gleichbehandlung mit verheirateten Elternteilen gleicher Einkommensverhältnisse, die keinen Zuschuss erhalten (haben), vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Rückzahlungsverpflichtung des anderen Elternteils durch das Interesse an der Gleichbehandlung mit verheirateten Elternteilen, durch den (oben genannten) Ausgleich für Verdienstentgang zwischen den Elternteilen, durch das Interesse an einer Missbrauchsvermeidung und letztlich auch durch budgetäre Erwägungen sachlich gerechtfertigt sei.
3. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des KBGG, BGBl. I 103/2001, lauten idF BGBl. I 76/2007 wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Abschnitt 3
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld
Anspruch auf Zuschuss
§9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des §12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des §13 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§11, 12 oder 13.
(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. §4 Abs2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.
(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt.
(4) ...
Höhe Zuschuss
§10. Der Zuschuss beträgt 6,06 Euro täglich.
Alleinstehende
§11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter §13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
...
Informationspflicht
§16. Von der Gewährung eines Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld an einen alleinstehenden Elternteil gemäß §11 Abs2 sowie von der Einstellung oder Rückforderung (§31) dieses Zuschusses hat der zuständige Krankenversicherungsträger den anderen, zur Rückzahlung gemäß §18 verpflichteten Elternteil zu verständigen.
...
Abschnitt 4
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld
Abgabepflichtige
§18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß §9 Abs1 Z1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß §9 Abs1 Z2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß §11 Abs3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs1 Z2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des §1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
Höhe der Abgabe
§19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des §18 Abs1 Z1 und 3 bei einem jährlichen Einkommen von
mehr als 14 000 € ............................. 3%
mehr als 18 000 € ............................. 5%
mehr als 22 000 € ............................. 7%
mehr als 27 000 € ............................. 9%
des Einkommens,
2. ...
(2) ...
§20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß §19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden
15. Kalenderjahres.
...
Unterhaltsanspruch
§42. Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche.
Pfändungsverbot und Steuerbefreiung
§43. (1) Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld und der Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind gemäß §290 der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht pfändbar.
(2) Kinderbetreuungsgeld und Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge."
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit des
Antrags erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
Im Hinblick darauf ist dem antragstellenden Gericht nicht entgegenzutreten, wenn es die Auffassung vertritt, §42 KBGG stehe in dem bei ihm anhängigen Verfahren einer Verminderung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters entgegen.
2. Dessen ungeachtet ist der Antrag unzulässig.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg. 8461/1978 dargelegt hat, soll ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu dienen, die behauptete Verfassungswidrigkeit - wenn sie tatsächlich vorläge - zu beseitigen. Unzulässig ist ein Antrag daher auch dann, wenn der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (VfSlg. 16.191/2001 mwN).
Die vom Gericht anzuwendende Vorschrift des §42 KBGG steht unter der Überschrift "Unterhaltsanspruch" und lautet in der (angefochtenen) Fassung BGBl. I 76/2007:
"Das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gelten weder als eigenes Einkommen des Kindes noch des beziehenden Elternteils und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche."
Das antragstellende Gericht vertritt im Wesentlichen die Auffassung, im Hinblick auf diese Vorschrift könnten die vom Vater als Abgabe an das Finanzamt zu leistenden Rückzahlungen des Zuschusses zum KBG nicht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind mindern (ein Ergebnis, das das antragstellende Gericht für verfassungswidrig hält).
§42 KBGG besagt im gegebenen Zusammenhang einerseits, dass der Zuschuss zum KBG nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt, andererseits, dass der Zuschuss nicht seinen Unterhaltsanspruch mindert. Der Aufhebungsantrag des Gerichts bezieht sich jedoch nur auf die Worte "und mindern nicht deren Unterhaltsansprüche". Folgte man diesem Antrag, bliebe als normative Anordnung des §42 KBGG die Aussage übrig, dass der Zuschuss zum KBG nicht als eigenes Einkommen des Kindes gilt. Berücksichtigt man, dass diese Aussage (weiterhin) unter der Rubrik "Unterhaltsanspruch" steht, könnte auch aus dem im Falle einer Aufhebung verbleibenden Gesetzestext nichts anderes abgeleitet werden, als dass der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil durch den Bezug des Zuschusses zum KBG durch den anderen Elternteil keine Veränderung erfährt, insbesondere nicht gemindert wird. Anders als im ähnlich formulierten §12a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. 376 idF BGBl. 646/1977, (vgl. dazu das hg. Erkenntnis VfSlg. 16.562/2002, insbesondere Seite 883 f.) ist im Fall des §42 KBGG die angefochtene Wortfolge lediglich eine Klarstellung zum ersten Teil dieser Vorschrift. Das ergibt sich einerseits aus der Überschrift zu dieser Bestimmung, andererseits daraus, dass die steuer- und beitragsrechtlichen Folgen des Bezugs von KBG gesondert in §43 Abs2 KBGG geregelt sind. Im Hinblick auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil geht der normative Gehalt der angefochtenen Wortfolge somit nicht über jenen des nicht angefochtenen (im Falle einer Aufhebung verbleibenden) Teils des §42 KBGG hinaus. Durch die beantragte Aufhebung wäre daher die vom antragstellenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt.
3. Der Antrag ist somit unzulässig. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob §42 KBGG für sich genommen für den Unterhaltsanspruch des Kindes überhaupt konstitutive Bedeutung besitzt oder bloß etwas klarstellt, was sich bereits daraus ergibt, dass das KBG dem betreuenden Elternteil gewährt wird, um ihm den Verzicht auf Erwerbstätigkeit bzw. die Finanzierung außerhäuslicher Kinderbetreuung zu ermöglichen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, G128/08 ua.). Nicht zu untersuchen ist bei diesem Ergebnis auch, ob die vom antragstellenden Gericht angenommene - und als verfassungswidrig erachtete - Benachteiligung getrennt lebender geldunterhaltspflichtiger Elternteile tatsächlich besteht.
III. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden