(1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen, soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte. § 38 Absatz 6 und § 70 Absatz 2 sind zu beachten.
(2) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des Beschuldigten, namentlich zur Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften, herbeizuführen. Nach Möglichkeit soll ein zur Untersuchung von Jugendlichen befähigter Sachverständiger mit der Durchführung der Anordnung beauftragt werden.
§ 43 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 43 Jugenderhebungen
…§ 43. (1) Die Jugenderhebungen (§ 48 Z 1) sind von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht ehestmöglich bei der Jugendgerichtshilfe in Auftrag zu geben. Sie…
§ 32a Rechtsbelehrung
…der Hauptverhandlung (§ 42) sowie auf Beschränkungen der Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen; 4. das Recht auf obligatorische Durchführung von Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 1), 5. das Recht auf medizinische Untersuchung (§ 37a Abs. 2), 6. das Recht auf Begrenzung des Freiheitsentzugs und auf…
§ 45 Kosten des Strafverfahrens
…durch eine Ton- und Bildaufnahme einer Vernehmung (§ 36a Abs. 2), eine medizinische Untersuchung (§ 37a) sowie durch Jugenderhebungen (§§ 43, 48 Z 2) verursachten Kosten sind bei der Bemessung der Kosten eines Strafverfahrens sowie des Pauschalkostenbeitrages (§§ 381, 388 StPO) nicht zu…
Art. 6 Artikel VI
…Nr. 93/2007, zu den §§ 4, 5, 6, 7, 8, 27, 29, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 43, 44, 45, 46, 48, 49 und 50, BGBl. Nr. 599/1988) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen…
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