JudikaturOGH

RS0063222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 1954

Die Anordnung der Fürsorgeerziehung durch das Jugendgericht im Zuge eines Strafverfahrens kann nur mit Beschwerde nach dem § 43 Abs 3 JGG angefochten werden, nicht mit Rekurs nach dem § 51 Abs 6 der JWV.

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