JudikaturOGH

RS0088562 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 1969

Der von einem Jugendliche Beleidigte, der die Staatsanwaltschaft zu einer Antragstellung nach § 43 JGG 1961 veranlaßt, haftet im Falle der Einstellung eines derart eingeleiteten Strafverfahrens nicht für die Verfahrenskosten (so schon 10 Os 229/63).

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