RS0088582 – OGH Rechtssatz
Der von einem Jugendlichen Beleidigte, der die Staatsanwaltschaft zu einer Antragstellung nach § 43 JGG 1961 veranlaßt, haftet im Falle der Einstellung eines derart eingeleiteten Strafverfahrens nicht für die Verfahrenskosten (so schon 10 Os 229/63). Die Einstellung eines solchen Verfahrens hat nicht nach § 46 Abs 3 StPO, sondern nach der Vorschrift des § 227 Abs 1 (§ 447 Abs 1) StPO zu erfolgen.