JGG
Gliederung
Zweiter Teil Jugendliche
Erstes Hauptstück Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
Siebenter Abschnitt Mehrere Straftaten
§ 32 Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen
Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt einheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwergewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der Fall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
§ 32 JGG · JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 32 Besondere Verfahrensbestimmungen
…§ 32. (1) Die Bestimmungen über das Abwesenheitsverfahren sind bei jugendlichen Angeklagten bei sonstiger Nichtigkeit nicht anzuwenden. Ist der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht erschienen, so ist diese…
§ 32a Rechtsbelehrung
…Anwendung gelinderer Mittel (§§ 35, 35a, § 173 Abs. 5 StPO), 7. das Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§ 32 Abs. 1), 8. das Recht auf besondere Behandlung in Haft (§§ 36, 58). (2) Die Informationen nach Abs. 1 Z …
§ 46a Verfahrensbestimmungen für Strafsachen junger Erwachsener
…begangenen Tat obliegt dem die Gerichtsbarkeit in Jugendstrafsachen ausübenden Gericht. Die §§ 28 und 30 sind anzuwenden. (2) Die §§ 31, 32 Abs. 1 bis 4, 35 Abs. 1 zweiter Satz und 1b, 35a, 36, 37 Abs. 2 und 3, 40, 42, 43 Abs…
§ 60 Kosten des Strafvollzuges
…§ 60. Jugendliche und erwachsene Strafgefangene, die dem Jugendstrafvollzug unterstellt sind, sind zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafvollzuges nach § 32 Abs. 2 zweiter Fall StVG nicht verpflichtet.…
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