Der Oberste Gerichtshof hat am 21.März 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21. November 1995, AZ 6 Bs 523/95 (Landesgericht Innsbruck, GZ 20 Vr 1549/90-201), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Dr.Jerabek, und des Verteidigers Dr.Bernhauser, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:
Der im Verfahren AZ 20 Vr 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck gefaßte Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 21.November 1995, AZ 6 Bs 523/95 (ON 201), mit welchem die Beschwerde des Martin K***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Oktober 1995, ON 197, als unzulässig zurückgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 32 Abs 5 JGG.
Der Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Innsbruck aufgetragen, die Beschwerde sachlich zu erledigen.
Gründe:
Martin K*****, geboren 18.Februar 1972, wurde im Verfahren AZ 20 Vr 1549/90 des Landesgerichtes Innsbruck wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer 13-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er am 9.Juni 1990, sohin als Jugendlicher in Grän Angelika F***** vorsätzlich getötet hat. Mit Beschluß vom 24.Oktober 1995 (ON 197) wies das Landesgericht Innsbruck den Antrag des Martin K***** auf Genehmigung einer DNA-Analyse ab, der ersichtlich zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt worden war. Mit Beschluß vom 21.November 1995, AZ 6 Bs 523/95 (ON 201) wies das Oberlandesgericht Innsbruck die dagegen erhobene Beschwerde des Martin K***** als unzulässig zurück, weil im Verfahren vor dem Gerichtshof erster Instanz die Beschwerde nur dort zulässig ist, wo sie das Gesetz ausdrücklich einräumt, was vorliegend nicht der Fall ist.
Der Rechtsstandpunkt des Oberlandesgerichtes Innsbruck widerspricht, wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, der Bestimmung des § 32 Abs 5 JGG, wonach entgegen der allgemeinen Regelung im Verfahren gegen Erwachsene in Jugendstrafsachen auch im Gerichtshofverfahren (abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen) die Anfechtung aller nicht urteilsmäßigen Entscheidungen und Verfügungen mit Beschwerde grundsätzlich möglich ist. Unter einer "Jugendstrafsache" ist nach der Legaldefinition des § 1 Z 4 JGG ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, das ist eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird (§ 1 Z 3 JGG) zu verstehen. Die Tatsache des rechtkräftigen Schuldspruches wie auch der Umstand, daß Martin K***** nicht mehr als Jugendlicher im Sinne des § 1 Z 2 JGG anzusehen ist, ändern nichts daran, daß der in Rede stehende Antrag ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat, sohin eine Jugendstrafsache im Sinn des § 32 Abs 5 JGG betraf.
In Stattgebung der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher spruchgemäß zu erkennen.
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