(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.
(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.
§ 18 GSchG · GSchG · Geschworenen- und Schöffengesetz 1990
§ 18 Sonderbestimmungen für Jugendstrafsachen
…3 erfüllen und sollen im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder freien Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätig sein oder tätig gewesen sein (§ 28 JGG). (2) Zur Bildung der Jahreslisten für Jugendstrafsachen holen die Präsidenten der mit Jugendstrafsachen befaßten Landesgerichte spätestens im September eines jeden zweiten Jahres Vorschläge des Landesschulrates…
Art. 4 StGB · StGB · Strafgesetzbuch
Art. 4 Artikel IV
…Verfahren vorzunehmen sind oder vorgenommen werden, nicht aber für den Fall der Erneuerung des Strafverfahrens ( §§ 292, 359, 362, 363a StPO ). § 28 JGG ist in diesen Strafsachen nicht anzuwenden. (4) Bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an können organisatorische und personelle Maßnahmen im Zusammenhang mit…
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