Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller im Konkurs der A* AG , FN **, **, vertreten durch GRAF ISOLA Rechtsanwälte GmbH in Graz und Kosch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Insolvenzverwalterin B* GmbH in **, über den Rekurs der Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12.9.2025, **-458, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit Beschluss vom 28.12.2023 (ON 7) eröffnete das Erstgericht das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte die B* GmbH zur Sanierungsverwalterin.
Mit Beschluss vom 28.3.2024(ON 135) bestimmte das Erstgericht die Entlohnung der Sanierungsverwalterin gemäß §§ 82a Abs 1 IO, 82 Abs 3 IO mit insgesamt EUR 26.768.179,50 (inklusive USt) und ermächtigte diese zur Entnahme aus der Masse, wobei auf den bewilligten Kostenvorschuss von EUR 800.000,- netto Bedacht zu nehmen sei.
Mit Beschluss vom 26.4.2025 (ON 153) bestätigte das Erstgericht einen zwischen der Schuldnerin und ihren Gläubigern in der Tagsatzung am 18.3.2024 abgeschlossenen Sanierungsplan.
Über Rekurs der Republik Österreich änderte das Rekursgericht diese Entscheidung mit Beschluss vom 5.7.2024 (6 R 161/24a) im Sinne einer Versagung der Bestätigung ab. Dem dagegen von der Schuldnerin erhobenen Revisionsrekurs gab vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24.10.2024 (8 Ob 97/24h) nicht Folge.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 31.10.2024 wurde der Schuldnerin die Eigenverwaltung entzogen und die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert (ON 270).
Mit Antrag vom 6.8.2025(ON 452) begehrte die Insolvenzverwalterin die Bewilligung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 2.000.000.,- zuzüglich USt. Sie habe in ihrer vormaligen Funktion als Sanierungsverwalterin nach Befassung des Gläubigerausschusses mit Schriftsatz vom 15.1.2024 für die Fortführung einen Kostenvoranschlag unterbreitet. Unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Gesamtbetrages von EUR 103.300,- netto habe sich eine Fortführungsentlohnung von EUR 413.200,- netto pro Monat errechnet. Die Insolvenzverwalterin habe pflichtgemäß nach einer Vorschussgewährung im Sanierungsverfahren die tatsächlich eingetretene Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit der Unternehmensfortführung überwacht und die Höhe der Fortführungsentlohnung laufend evaluiert (vgl Aufstellung ./76). Ab 1.7.2024 habe sich der Aufwand der Fortführungstätigkeit bei gleichbleibendem Tätigkeitsumfang reduziert und die Tätigkeit im Bereich Anspruchsdurchsetzung intensiviert. Ab diesem Zeitpunkt seien zumindest drei geschäftsführende Partner gemeinsam insgesamt durchschnittlich 100 Stunden/Woche mit dem Fortbetrieb der Schuldnerin befasst gewesen. Trotz Anstiegs des Aufwands infolge des Entzugs der Eigenverwaltung sei die Fortführungsentlohnung auch für diesen Zeitraum („Phase II“) zwischenzeitig nicht erhöht worden. Unter Zugrundelegung eines sich daraus errechnenden wöchentlichen Gesamtaufwandes von EUR 68.300,- netto ergebe sich eine Fortführungsentlohnung in Höhe von EUR 273.200,- netto pro Monat. Ab 1.4.2025 ergebe sich aufgrund verschiedener durch den Abwicklungsfortschritt bedingter Faktoren eine weitere Reduktion des Aufwands der Fortführungstätigkeit, sodass sich ab 1.4.2025 ein wöchentlicher Gesamtaufwand von EUR 37.000,- netto (EUR 148.000,- netto pro Monat) errechne („Phase III“). Im Hinblick auf die Erstreckung der Frist zur Schließung des Unternehmens bis 30.11.2025 werde die reduzierte Fortführungsentlohnung in der Aufstellung vorläufig bis einschließlich November 2025 dargestellt. Die Tätigkeit der Insolvenzverwalterin weise einen großen, im einzelnen dargestellten Umfang auf. Ergänzend werde auf die laufende Berichterstattung zu Fortführungsthemen in den bisher insgesamt 43 Gläubigerausschusssitzungen sowie auf die regelmäßigen Berichte der Insolvenzverwalterin verwiesen. Aus der vorgelegten Aufstellung ergebe sich für das Jahr 2024 ein Anspruch auf Fortführungsentlohnung gemäß § § 82 Abs 3 IO in Höhe von rund EUR 2.465.600,- netto zzgl. USt, was der tatsächlich eingetretenen Arbeitsbelastung der Insolvenzverwalterin entspreche und auf bereits reduzierten Stundensätzen beruhe. Neben der Fortführungstätigkeit habe die Insolvenzverwalterin bereits ein Massebruttorealisat aus Anfechtungen unter Abzug der Kosten für Dritte in Höhe von insgesamt EUR 60.351.716,79 zu Gunsten der Insolvenzmasse lukrieren können, woraus sich eine Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 IO von EUR 799.617,17 netto ergebe. Der Kostenvorschuss sei vom Entlohnungsanspruch der Insolvenzverwalterin gemäß §§ 82 ff iVm § 125a IO gedeckt. Die Schuldnerin sowie vier von fünf Gläubigerausschussmitgliedern hätten sich zum beabsichtigten Antrag zustimmend geäußert. Die Finanzprokuratur habe zum Antrag eine umfassende negative Äußerung erstattet (./77).
In ihrer Äußerung führte die Finanzprokuraturzusammengefasst aus, der Insolvenzverwalterin sei für ihre dreimonatige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem angenommenen, aber nicht bestätigten Sanierungsplan bereits eine hohe Entlohnung zugesprochen worden. Bei der Unternehmensfortführung könne die Insolvenzverwalterin auf eine funktionierende Struktur der Schuldnerin zurückgreifen. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Pauschalentlohnung der Insolvenzverwalterin sei für die Regelentlohnung nach § 82 Abs 1 und 2 IO und die Fortführungsentlohnung gemäß § 82 Abs 3 IO auf die ihr für den nicht bestätigbaren und nicht bestätigten Sanierungsplan zugekommene Sanierungsplanentlohnung Rücksicht zu nehmen, sodass bis zum Aufzehren dieses Betrages kein Anspruch auf einen Vorschuss auf die Regelentlohnung oder Fortführungsentlohnung bestehe. Aufgrund der Höhe der der Insolvenzverwalterin bereits zugeflossenen Entlohnung benötige die Insolvenzverwaltung den Vorschuss auch nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts respektive desjenigen ihrer Gesellschafter. Auch verfüge die Masse nach den Berichten der Insolvenzverwalterin über ausreichende Mittel, sodass sie keinen Nachteil erleide, wenn kein Vorschuss gewährt werde. Überdies sei einer der wesentlichen Beteiligungsstränge, der Gegenstand der Verwertung im Rahmen des Unternehmensfortbetriebes sein könnte, weggefallen. Schließlich werde es erforderlich sein, jene Tätigkeiten der Insolvenzverwalterin, die zu Zuflüssen führen könnten, die zur Bemessungsgrundlage der Regelentlohnung gemäß § 82 Abs 1 und 2 IO zählen, und jene Tätigkeiten, die zum Unternehmensfortbetrieb gehören und nach dem Ansinnen der Insolvenzverwalterin durch eine Fortführungsentlohnung gemäß § 82 Abs 3 IO abgedeckt werden sollen, exakt zu definieren und voneinander abzugrenzen.
Mit dem angefochtenen Beschlussbewilligte das Erstgericht der Insolvenzverwalterin gemäß § 125 Abs 3 IO gegen spätere Verrechnung einen Kostenvorschuss in der begehrten Höhe und ermächtigte diese, nach Rechtskraft des Beschlusses den Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Zur Begründung führte es aus, der Stand des Insolvenzvermögens und die bisher von der Insolvenzverwalterin geleistete Tätigkeit würden dies rechtfertigen. Der Gläubigerausschuss habe der Bewilligung des Kostenvorschusses mehrheitlich zugestimmt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Republik Österreich (Finanzprokuratur) mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Abweisung des Antrags auf Kostenvorschuss.
Die Insolvenzverwalterin beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist unzulässig.
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