IO
Gliederung
Zweiter Teil Insolvenzverfahren
Drittes Hauptstück Sanierungsplan
Erster Abschnitt Allgemeines
§ 152 Gerichtliche Bestätigung des Sanierungsplans
(1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
§ 215 AktG · AktG · Aktiengesetz
§ 215 F ortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft
…noch andere Erfordernisse aufstellen. (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst, das Konkursverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden ist. (3) Die Abwickler haben die Fortsetzung der Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch…
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