(1) Der Sanierungsplan bedarf der Bestätigung durch das Insolvenzgericht.
(2) Wird der Sanierungsplan bestätigt, so hat der Beschluss dessen wesentliche Bestimmungen anzugeben.
(3) Der Beschluss über die Bestätigung ist öffentlich bekannt zu machen und allen Insolvenzgläubigern und den übrigen Beteiligten zuzustellen. Gegen den Beschluss ist weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Wiederaufnahmsklage zulässig.
Rückverweise
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 144 Fortsetzung nach Insolvenz der Gesellschaft
…1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Insolvenzverfahren aber durch Bestätigung eines Sanierungsplans (§ 152 IO) oder mit Einverständnis der Gläubiger (§ 123b IO) aufgehoben worden, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. (2) Die Fortsetzung ist von…
IO · Insolvenzordnung
Art. 6 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
…§ 42 Abs. 1 zweiter Satz AO sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 30. Juni 2002 angenommen wurde. (10) § 152 Abs. 2 und Abs. 3 KO in der Fassung des Artikels II sowie § 49 Abs. 2 und Abs. 3…
Art. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…91a, 107 Abs. 2, § 114a Abs. 3, § 145 Abs. 2, § 148a Abs. 2, § 152 Abs. 2, § 157c Abs. 3, § 157d Abs. 5, § 157g Abs. 1, § 174 Abs…
Art. 4 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…lit. b (§ 114b Abs. 2 KO), Z 13 (§ 139 Abs. 2 KO), Z 15 (§ 152 Abs. 2 KO), Z 18 (§ 168 KO), Art. II Z 1 (§ 2 Abs. 2 AO), Z…