8Ob120/24s – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin S*, vertreten durch die Graf Isola Rechtsanwälte GmbH in Wien und die Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, Insolvenzverwalterin Dr. A* F*, Rechtsanwältin in Wien, über die Revisionsrekurse der Schuldnerin und des Prof. Dr. T* M*, Rechtsanwalt in Berlin, als Insolvenzverwalter der Gläubiger K* F* GmbH, *, K* M* GmbH, *, K* S* GmbH, *, sowie H* GmbH Co. KG, *, und H* GmbH, *, vertreten durch die Schmidt Pirker Podoschek Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 8. August 2024, GZ 6 R 176/24g 170, mit welchem infolge des Rekurses der Gläubigerin Republik Österreich (Finanzamt für Großbetriebe), vertreten durch die Finanzprokuratur, der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. April 2024, GZ 4 S 186/23i 124, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
[1] Über Antrag der Schuldnerin eröffnete das Erstgericht ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bestellte Dr. A* F* zur Insolvenz verwalterin (Sanierungsverwalterin) und ordnete ihr einen aus zwei Kreditschutzverbänden und der Finanzprokuratur bestehenden Gläubigerausschuss bei. Die durch die Finanzprokuratur vertretene Republik Österreich meldete Abgabenforderungen von 150.079,06 EUR als Insolvenzforderung an, die zur Gänze anerkannt wurden.
[2] Am 26. 2. 2024 berichtete die Sanierungsverwalterin, dass der Schuldnerin mit Zustimmung des Gläubigerausschusses ein in Tranchen abrufbarer Massekredit über 25 Mio EUR eingeräumt worden sei, um eine Stabilisierung der Beteiligungsgesellschaften zu erreichen. Die Mittelverwendung obliege im Sinne einer kollektiven Entscheidungskompetenz dem Vorstand der Schuldnerin und der Sanierungsverwalterin.
[3] In der Sanierungsplan- und Schlussrechnungstagsatzung vom 18. 3. 2024 schlug die Schuldnerin einen Sanierungsplan vor, der von der Sanierungsverwalterin befürwortet wurde und wie folgt lautete:
„1. Die Insolvenzgläubiger erhalten auf ihre Forderungen eine Quote von 30%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans.
Sofern durch die Verwertung des übergebenen Vermögens (vgl Z 3) nach Abdeckung der Quote von 30% eine Treuhandmasse verbleibt, so ist diese darüber hinaus bis zur vollständigen Befriedigung als Superquote an die Gläubiger auszubezahlen.
2. Sämtliche Masseforderungen werden bei Fälligkeit vollständig befriedigt.
3. Die Schuldnerin unterwirft sich bis zur Erfüllung des Sanierungsplans (vollständige Verwertung und Verteilung des gesamten schuldnerischen Vermögens) gemäß §§ 157 ff IO der Überwachung durch einen Treuhänder. Zur Treuhänderin wird Rechtsanwältin Dr. A* F* bestellt [...] Die Schuldnerin wird von der Treuhänderin iSd § 157g Abs 3 2. HS IO widerrufbar dazu ermächtigt, das darüberhinausgehende Vermögen zu verwalten und zu verwerten. [...]
9. Bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans sind bis spätestens 30.6.2024 folgende Bedingungen von der Schuldnerin zu erfüllen:
i. Die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO,
ii. Bestätigung des Vorstandes der Schuldnerin, dass die Hauptversammlung mit dem gegenständlichen Sanierungsplan befasst wurde und kein Hindernis besteht, diesen zu bestätigen.“
[4] Dieser Sanierungsplan wurde von den Gläubigern – gegen die Stimme der Gläubigerin Republik Österreich – mehrheitlich angenommen. Die Sanierungsverwalterin legte daraufhin eine Schlussrechnung, aus der sich Kontoguthaben der Schuldnerin von insgesamt 10.321.078,36 EUR ergaben, und beantragte die Bestimmung ihrer Entlohnung mit 11.127.929,80 EUR.
[5] Am 10. 4. 2024 bestätigte die Kreditgeberin, dass der Massekredit auch für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden dürfe. Mit Beschluss vom 11. 4. 2024 bestimmte das Erstgericht die Entlohnung der Sanierungsverwalterin mit 11.121.929,86 EUR und jene der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände mit (berichtigt) insgesamt 1.110.517,94 EUR. Am 12. 4. 2024 teilte die Sanierungsverwalterin mit, dass der Vorstand der Schuldnerin die Annahme des Sanierungsplans bestätigt habe und das Guthaben am Masseanderkonto nunmehr ausreiche, um sämtliche Verfahrens- und Massekosten zu bezahlen, sodass sie die Bestätigung des Sanierungsplans beantrage.
[6] Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Erstgericht den am 18. 3. 2024 angenommenen Sanierungsplan und bestimmte die Pauschalgebühr mit 1.381.242 EUR. Nach dem Bericht der Sanierungsverwalterin seien sämtliche Bestätigungsvoraussetzungen des mit den erforderlichen Mehrheiten angenommenen Sanierungsplans erfüllt.
[7] Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs der Gläubigerin Republik Österreich Folge und änderte den Beschluss dahin ab, dass es dem Sanierungsplan die Bestätigung versagte. Der Rekurs sei zulässig, weil die Gläubigerin durch die mit dem Sanierungsplan verbundene Restschuldbefreiung beschwert sei.
[8] Dem Sanierungsplan sei schon nach § 152a Abs 1 Z 1 die Bestätigung zu versagen, weil die Schuldnerin zugestanden habe, dass die Entlohnung der Sanierungsverwalterin noch nicht bezahlt worden sei. E ine Stundung des Entlohnungsanspruchs durch die Sanierungs verwalterin könne daran nichts ändern, weil § 152a Abs 1 Z 1 IO – anders als Z 2 leg cit – nicht auf die Fälligkeit abstelle. Es sei auch keine Sicherstellung des A nspruchs erfolgt, weil die Sanierungsverwalterin keinen unmittelbaren Zugriff auf d en Massekredit habe. Ein Auftrag an die Schuldnerin, den noch ausstehenden Betrag zu zahlen oder sicherzustellen, komme nicht in B etracht, weil nach Punkt 9 des Sani e rungsplans die Voraussetzungen der gerichtlichen B estätigung bis spätestens 30. 6. 2024 erfüllt sein m ü ssten, diese Frist aber bereits verstrichen sei.
[9] Im Übrigen sei der Sanierungsplan offensichtlich unerfüllbar, weshalb ihm die Bestätigung auch nach § 153 Z 1 IO zu versagen sei. Die anerkannten Insolvenzforderungen würden rund 1.283 Mio EUR betragen. Über 14 deutsche Tochtergesellschaften seien Regelinsolvenzverfahren eröffnet worden. Die erhoffte Erholung des Immobilienmarkts sei ungewiss. Durch die Verwertung von sieben Projekten der Schuldnerin hätten lediglich die bisherigen Verfahrenskosten und die Fortführungskosten der nächsten Monate gedeckt werden können, sodass das Erreichen einer 30%igen Quote nicht nachvollziehbar sei.
[10] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil zur Bestätigung des Sanierungsplans bei Stundung der Verfahrenskosten, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten durch einen von der Schuldnerin abrufbaren Massekredit und zum Maßstab der insolvenzgerichtlichen Prüfpflicht höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[11] Dagegen richten sich die Revisionsrekurse der Schuldnerin und des Insolvenzverwalters der im Kopf dieser Entscheidung angeführten Gläubiger wegen „Unzulässigkeit des Rekurses“, Aktenwidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem sie beantragen, den Beschluss des Rekursgerichts dahin abzuändern, dass der Rekurs zurückgewiesen, in eventu dem Rekurs nicht Folge gegeben und der erstgerichtliche Beschluss bestätigt werde, in eventu der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werde.
[12] Die Gläubigerin Republik Österreich beantragt in ihrer – hier ausnahmsweise aus Gründen der „Waffengleichheit“ zulässigen (vgl 8 Ob 282/01f; RS0118686 [T17]) – Revisionsrekursbeantwortung, die Revisionsrekurse zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[13] Die Revisionsrekurse sind im Hinblick auf die Frage der Sicherstellung der Verfahrenskosten durch einen Massekredit zulässig, sie sind jedoch nicht berechtigt.
[14] 1. Die Revisionsrekurswerber machen geltend, dass der Rekurs der Republik Österreich gegen die Bestätigung des Sanierungsplans mangels Beschwer zurückzuweisen gewesen wäre, weil die Gläubiger von der mangelnden Erfüllung oder Sicherstellung der Masseforderungen nicht betroffen seien. Darüber hinaus habe die Rekurswerberin der Stundung des Entlohnungsanspruchs in der Gläubigerausschusssitzung vom 12. 3. 2024 zugestimmt.
[15] 2. Rekurs gegen die Bestätigung des Sanierungsplans erheben kann nach § 155 Abs 1 IO jeder Beteiligte, der dem Sanierungsplan nicht ausdrücklich zugestimmt hat (Z 1) , jede r Mitschuldner und Bürge des Schuldners (Z 2) sowie jeder Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs 1 Z 1 und 2 IO genannten Voraussetzungen (Z 3 ). Während Massegläubigern nach § 155 Abs 1 Z 3 IO nur ein eingeschränktes R ekursrecht zukommt, können sich die Insolven zgläubiger nach den klaren Vorgaben des Gesetzes auch auf das Vorliegen der Versagungsgründe der §§ 153, 154 IO oder das Nichtvorliegen der Bestätigungsvoraussetzungen nach § 152a IO stützen ( Nunner Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] § 155 Rz 19 ; Mohr in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 155 KO [2009] Rz 21 ).
[16] 3. Da die Bewilligung des Sanierungsplans aufgrund der damit verbundenen Möglichkeit einer Restschuldbefreiung auch in die Rechtssphäre der Insolvenzgläubiger eingreift, hat der Oberste Gerichtshof bereits zu 8 Ob 97/24h deren Beschwer im Fall des Nichtvorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen bejaht. Ob die Rekurswerberin einer Stundung der Entlohnung zugestimmt hat, wie dies von der Schuldnerin behauptet wird, ist dabei ohne Bedeutung, weil sich ihr Rekurs nicht gegen die Stundung des Entlohnungsanspruchs, sondern gegen die Bestätigung des Sanierungsplans richtet. D ie Re kur slegitimation der Republik Österreich ist daher vom Rekursgericht zutreffend bejaht worden.
[17] 4. Nach § 152 Abs 1 IO bedarf der Sanierungsplan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht. Diese ist nach § 152a Abs 1 IO erst zu erteilen, wenn die Entlohnung des Insolvenzverwalters und der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Insolvenzverwalter sichergestellt sind (Z 1), alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten und dem Insolvenzverwalter be kannten Masseforderungen sichergestellt sind (Z 2) und die im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind (Z 3). D ie Bezahlung oder Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters ist damit eine Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans.
[18] 5. Soweit sich die Revisionsrekurswerber darauf berufen, dass die Sanierungsverwalterin ihren Entlohnungsanspruch gestundet habe , ist ihnen entgegenzuhalten, dass Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit dem Schuldner oder den Gläubigern über die Höhe der Entlohnung und des Barauslagenersatzes n ach § 125 Abs 5 IO ungültig sind. Dies gilt nach § 149 Abs 2 IO auch für die Ansprüche des Insolvenzverwalters bei Abschluss eines Sanierungsplans ( Nunner Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] § 149 Rz 15 mwN). Gesetzeszweck ist die Sicherung der Un abhängigkeit des Insolvenzverwalters, zumal jede Vereinbarung über die Vergütung seiner Tätigkeit befürchten ließe, dass er sein Handeln an anderen Interessen als denjenigen ausrichten werde, die zu wahren ihm vom Gesetz aufgetragen ist ( Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] § 125 Rz 31; Fruhstorfer/Geroldinger , Insolvenzverwalter als Adressaten des anwaltlichen Berufs- und Standesrechts, ZIK 2022, 97 [101] ).
[19] 6. Die Revisionsrekurswerber berufen sich darauf, dass ein Verzicht des Insolvenzverwalters auf die Entlohnung als zulässig angesehen wird (dazu Stefula in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] § 125 Rz 3 2 mwH). Der Verzicht ist aber mit einer bloßen Stundung nicht vergleichbar, weil der Insolvenzverwalter beim Verzicht im Weiteren keine eigenen insbesondere finanziellen Interessen mehr verfolgt, was auf die bloße Stundung, wie sie hier zwischen Sanierungsverwalterin und Schuldnerin vereinbart wurde, gerade nicht zutrifft. Die Zulässigkeit einer Stundung lässt sich auch nicht damit begründen, dass Insolvenzgläubiger kraft Privatautonomie freiwillig eine Rückstehungserklärung abgeben können (dazu etwa Koziol , „Rückstehungserklärungen“ von Ausgleichsgläubigern, RdW 1988, 342). Der Insolvenzverwalter ist aufgrund seiner ihm vom Gesetz aufgetragenen Pflichten mit einem seine Eigeninteressen verfolgenden Insolvenzgläubiger nämlich gerade nicht vergleichbar.
[20] 7. D er Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 8 Ob 97/24h ausgesprochen, dass eine Stundung der vom Gericht bestimmten Entlohnung , durch welche die Stellung des S anierungsverwalters im weiteren Verfahren letztlich der eines Gläubigers gleichkommt, mit der ihm vorgeschriebenen Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Eigeninteresselosigkeit nicht vereinbar ist. Da der Entlohnungsanspruch der Sanierungsverwalterin nicht gestundet werden kann, begründet es auch keinen Verfahrensmangel, dass das Rekursgericht Erhebungen zum Inhalt der Stundungsvereinbarung unterlassen hat.
[21] 8 . Selbst wenn man von der Zulässigkeit einer Stundung des Entlohnungsanspruchs ausginge, wäre für die Revisionsrekurswerber nichts gewonnen, weil die Bestätigung des Sanierungsplans nach § 152a Abs 1 Z 2 IO jedenfalls die Zahlung oder Sicherstellung des Entlohnungsanspruchs voraussetzt. Eine Einschränkung in Ansehung der Fälligkeit ist nämlich nur für sonstige Masseforderungen nach § 152a Abs 1 Z 2 IO vorgesehen. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits zu 8 Ob 97/24h ausgesprochen, dass eine Stundung im Sinne eines Hinausschiebens der Fälligkeit nichts daran ändert, dass die Bestätigung des Sanierungsplans die Zahlung oder Sicherstellung der Entlohnung des Insolvenzverwalters voraussetzt. Entgegen der Rechtsansicht der Revisionsrekurswerber dient § 152a Abs 1 Z 1 IO nämlich nicht bloß dem Schutz des Insolvenzverwalters, sondern auch dem S chutz der Gläubiger. Ein Schuldner, der derzeit nicht einmal über die Mittel verfügt, um den Insolvenzverwalter, die Gläubigerschutzverbände und die Gerichtsgebühren zu bezahlen, soll nicht in den Genuss eines Sanierungsplans kommen.
[22] 9 . Die Art der Sicher stellung wird im Gesetz nicht geregelt. § 56 ZPO ist zwar auch im Insolvenzverfahren anwendbar, betrifft aber die gerichtliche Sicherstellung ( ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 34 ; Nunner Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer 2 § 152a IO Rz 7). Demgegenüber lässt § 152a Abs 1 Z 1 IO eine Sicherstellung beim Insolvenz verwalter genügen. Auch hier kommen aber neben Bargeld vor allem Bankguthaben oder Sparurkunden a ls Sicherstellung in Betracht. Dementsprechend genügt es , wenn die – in der Verfügungsbefugnis des Insolvenz verwalters stehende – Insolvenz masse über einen entsprechenden Barbetrag verfügt, den der Insolvenz verwalter unmittelbar nach Bestimmung seiner Entlohnung entnehmen kann ( Mohr in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze, § 152a KO [2009] Rz 5; Nunner Krautgasser/Anzenberger in Koller/Lovrek/Spitzer , IO 2 [2022] § 152a Rz 7 f; Mohr , Änderungen beim Zwangsausgleich durch die GIN 2006, ZIK 2006/2, 2 [Pkt 2.2]). Nicht ausreichend ist es hingegen, dass die vom Insolvenzverwalter zu verwaltenden Vermögenswerte die Entlohnung decken (8 Ob 97/24h; Mohr in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 152a KO [2009] Rz 5). Dies gilt umso mehr, wenn die Entlohnung erst aus künftig erwarteten Zahlungen entrichtet werden soll (8 Ob 97/24h).
[23] 10. Die Revisionsrekurswerber meinen, dass der Entlohnungsanspruch der Sanierungsverwalterin durch den Massekredit sichergestellt sei. Das Rekursgericht hätte nicht davon ausgehen dürfen, dass der Massekredit lediglich von der Schuldnerin abgerufen werden könne, ohne den Revisionsrekurswerbern die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Auch wenn die Schuldnerin zum Abruf der Kreditvaluta befugt sei, könne diese Rückermächtigung nämlich von der Sanierungsverwalterin als Treuhänderin nach Punkt 3 des Sanierungsplans widerrufen werden, sodass ihr Zugriff auf den Kredit gewährleistet sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit eines (nachträglichen) Widerrufs nichts daran ändert, dass die Schuldnerin über diese Mittel verfügen und damit die Kreditvaluta dem Zugriff der Sanierungsverwalterin entziehen kann. Der Massekredit ist aber auch deshalb keine taugliche Sicherheit, weil diese Geldmittel – auch wenn die Kreditgeberin einer Verwendung zur Bezahlung der Verfahrenskosten zugestimmt hat – nicht zweckgebunden sind, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass diese Geldmittel für die laufenden Verbindlichkeiten verwendet werden. Der Massekredit ist damit nicht geeignet, die Entlohnung der Sanierungsverwalterin sicherzustellen, sodass die Voraussetzungen für eine Bestätigung des Sanierungsplans nicht vorliegen.
[24] 11. Nach § 153 Z 2 IO ist die Bestätigung des Sanierungsplans nur dann zu versagen, wenn diese Mängel nicht nachträglich behoben werden können oder sie nach der Sachlage nicht unerheblich sind. Eine Verbesserung des Mangels kommt hier aber nicht in Betracht, weil Punkt 9 des Sanierungsplans vorsieht, dass die Voraussetzungen gemäß § 152a Abs 1 IO bei sonstiger Versagung der gerichtlichen Bestätigung des angenommenen Sanierungsplans bis spätestens 30. 6. 2024 von der Schuldnerin zu erfüllen sind. Nach § 152a Abs 1 Z 3 IO darf die Bestätigung des Sanierungsplans nur erteilt werden, wenn die im Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind. Da die in Punkt 9 des Sanierungsplans enthaltene Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Rekursgerichts bereits abgelaufen war, würde auch eine nachträgliche Bezahlung oder Sicherstellung der Entlohnung der Sanierungsverwalterin nichts daran ändern, dass die für seine Bestätigung aufgestellte materielle Bedingung nicht erfüllt wurde.
[25] 12. Dass die Entlohnung der Sanierungsverwalterin von 11.121.929,86 EUR ungesichert aushaftet, ist auch kein bloß unerheblicher Mangel des Sanierungsplans, sodass dem Sanierungsplan die Bestätigung zu versagen war. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob der Sanierungsplan offensichtlich unerfüllbar iSd § 141 Abs 2 Z 6 IO war. A uf die diesbezügliche Verfahrensrüge und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Aktenwidrigkeiten muss deshalb nicht mehr eingegangen werden.