(1) Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen (§ 6 Abs. 1 Z 7) ein, hat das zuständige Organ diesen vor der Erteilung der Information nach Möglichkeit zu hören. Hat sich die betroffene Person gegen die Erteilung der Information ausgesprochen oder wurde sie nicht gehört und wird die Information dennoch erteilt, ist sie davon nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen.
(2) Geht aus dem Antrag (§ 7) hervor, dass er nicht nur die Privatinteressen des Antragstellers betrifft, sondern damit ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geltend gemacht wird, hat die Anhörung bzw. die Verständigung der betroffenen Person zu unterbleiben, soweit dies auf Grund dieser Bestimmungen geboten ist.
§ 48c BAO · BAO · Bundesabgabenordnung
§ 48c Besondere Grundlagen für die Datenverarbeitung
…die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden sowie die Verwaltungsgerichte dürfen für Zwecke der Anhörung oder der Verständigung der von einem Informationsbegehren betroffenen Person (§ 10 IFG) die ihnen jeweils verfügbaren personenbezogenen Daten der betroffenen Person im erforderlichen Ausmaß verarbeiten. (10) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, personenbezogene Daten ganz oder teilweise automatisiert sowie…
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