§ 8 Abs. 5 Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz [StUIG] räumt Betroffenen, die behaupten, durch eine Mitteilung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, gegen die informationspflichtige Stelle ein Antragsrecht auf Erlassung eines Bescheids darüber ein, während das zuständige Organ nach § 10 Abs. 1 IFG betroffene Personen, in deren Rechte die Erteilung der Information eingreift, lediglich nach Möglichkeit zu hören und sie von der Informationserteilung nach Möglichkeit schriftlich zu verständigen hat. Somit liegt keine vergleichbare Rechtslage vor.
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