Ein "Recht auf Akteneinsicht" gewähren weder das Informationsfreiheitsgesetz (ungeachtet dessen § 16 IFG) noch das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz. § 7 IFG behandelt den Antrag auf "Zugang zu Informationen" (Informationsbegehren); und ist ein solcher "Zugang zur Information" nach § 8 IFG zu gewähren. Wird der Zugang zu Informationen vom informationspflichtigen Organ rechtswidrig nicht gewährt, hat das angerufene VwG gemäß § 11 Abs. 3 IFG auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist. Nach § 10 Abs. 5 NÖ KJHG sind den Erziehungsberechtigten Auskünfte über bestimmte Tatsachen zu erteilen; eine Einsicht in die Dokumentation kann in diesem Zusammenhang gemäß § 13 Abs. 7 NÖ KJHG nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß § 10 leg. cit. gewährt werden.
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